§ 4
Sicherungsanweisung

(1) Der Unternehmer darf im Bereich von Gleisen Arbeiten nur durchführen, nachdem die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle die erforderlichen Sicherungsanweisungen aufgestellt hat. Diese müssen insbesondere Angaben enthalten über

DA

(2) Der Unternehmer darf im Bereich von Gleisen Arbeiten nur durchführen, nachdem die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle zur Durchführung und Beaufsichtigung der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen eine Sicherungsaufsicht bestimmt, deren Aufgaben festgelegt und deren Anwesenheit auf der Baustelle geregelt sowie bei Einsatz von Sicherungsposten deren Anzahl und Standorte festgelegt hat. DA


DA zu § 4 Abs. 1:

Erforderliche Sicherungsanweisungen können z. B. in einer sich auf die jeweilige Arbeitsstelle beziehenden Bau- und Betriebsanweisung (Betra) oder in einer allgemeinen Dienstanweisung enthalten sein. Siehe z. B. auch DS 132 03 der Deutschen Bahn AG.

Koordinierung von Arbeiten siehe auch § 6 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Personen, die mit Sicherungsaufgaben betraut werden, sind z. B. Sicherungsaufsicht, Sicherungsposten.

Unterweisung der Versicherten siehe auch § 7 Abs. 2 UUW "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).


DA zu § 4 Abs. 2:

Zu den Aufgaben der Sicherungsaufsicht gehören z. B.

Führt die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle Arbeiten selbst durch, kann die Bauaufsicht auch Sicherungsaufsicht sein.