§ 6
Elektrische Einrichtungen für Taucherarbeiten

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen und für den Einsatz unter Wasser geeignet sein. Sie müssen insbesondere folgende Forderungen erfüllen:

  1. Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen durch auffällig gekennzeichnete Hauptschalter, deren Schaltstellung erkennbar ist, allpolig abschaltbar sein.
  2. Als Leitungen sind geeignete Gummischlauchleitungen oder gleichwertige Leitungsarten zu verwenden. DA
  3. Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sind in eine der folgenden Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (zu hohe Berührungsspannung) wahlweise einzubeziehen:
  4. Die elektrischen Betriebsmittel müssen druckwasserdicht sein. DA


DA zu § 6 Nr. 2:

Gummischlauchleitungen sind geeignet, wenn sie mindestens H07RN-F nach DIN VDE 0282-4 "Gummiisolierte Leitungen mit Nennspannungen bis 450/750 V; Teil 4: Flexible Leitungen" entsprechen.


DA zu § 6 Nr. 3:

Bezüglich Schutzkleinspannung siehe DIN VDE 0100-430 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Schutzmaßnahmen; Schutz von Kabeln und Leitungen gegen Überstrom".


DA zu § 6 Nr. 4:

Elektrische Betriebsmittel sind druckwasserdicht, wenn sie z. B. Schutzgrad IP 68 nach EN 60529/DIN VDE 0470-1 "Schutzarten durch Gehäuse (IP Code)" entsprechen.