§ 5
Taucher-Druckkammern

(1) Taucher-Druckkammern müssen so beschaffen sein, dass

  1. sie einen Überdruck von mindestens 5 bar ermöglichen,
  2. der Überdruck von 5 bar in höchstens 6 Minuten erreicht werden kann,
  3. Sicht- und Sprechmöglichkeit mit Personen in der Kammer besteht,
  4. Sauerstoffatmung in der Kammer möglich ist

    und

  5. ein unabhängiges Einschleusen einer Begleitperson und die Behandlung eines erkrankten Tauchers in der Kammer möglich sind. DA


DA zu § 5 Abs. 1:

Auf die BG-Regel „Taucherdruckkammern“ (BGR 235) wird hingewiesen.