§ 12
Anforderungen an den Signalmann

DA

Der Unternehmer darf nur körperlich geeignete Personen als Signalmänner beschäftigen, von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen und die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. von einem Taucherunternehmen ausgebildet wurden und über hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. DA
  3. entfällt


DA zu § 12:

Personen sind für den Einsatz als Signalmann nicht geeignet, wenn sie Krankheiten haben, die sie dauernd oder vorübergehend plötzlich an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindern können, wenn sie z. B. starke Sehstörungen haben, schwerhörig sind oder zu Schwindelanfällen und Krämpfen neigen.


DA zu § 12 Nr. 2:

Von der Befähigung des Versicherten für die sichere Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Unternehmer insbesondere dann ausgehen, wenn der Versicherte über die in Anhang 2 zu dieser Durchführungsanweisung genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt. Diese können insbesondere auch durch eine erfolgreiche Prüfung belegt werden, die vom zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Einvernehmen mit dem Fachbereich Bauwesen der DGUV oder von der für die Prüfung von Tauchern zuständigen Institution durchgeführt wurde.