5 Umsetzung der Substitution

(1) Nach der Bestimmung technisch geeigneter Substitutionslösungen sind Aspekte des Arbeits- und Umweltschutzes, der Energie- und Ressourceneffizienz sowie der Kosten weitere Entscheidungsfaktoren [5]. Es ist hervorzuheben, dass höhere Kosten einer Ersatzlösung nicht automatisch zur Beurteilung „nicht anzuwenden“ führen. Insbesondere wenn die zu ersetzenden Stoffe, wie in dem Fall der Aluminiumsilikatwollen, eine hohe Gefährdung auslösen, ist der Verringerung der Gefährdung ein hohes Gewicht beizumessen.

(2) Eine Entscheidung, Aluminiumsilikatwollen nicht zu substituieren, ist zu begründen (TRGS 600 Abschnitt 5.1 Absatz 3) [5].

(3) Das Ergebnis der Substitutionsprüfung ist nach § 6 GefStoffV sowie TRGS 600 Abschnitt 5.4 und Abschnitt 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und den zuständigen Behörden auf Verlangen mitzuteilen [5].