(1) In dieser TRGS sind Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des AGS und ABS bestimmt sind [1].
(2) Faserstäube im Sinne dieser TRGS sind Stäube, die alveolengängig und biobeständig sind und die Dimensionen von WHO-Fasern (Länge größer 5 µm, Durchmesser kleiner 3 µm und ein Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis größer als 3 zu 1 [14]) besitzen. Solche Faserstäube werden, besonders auf EU-Ebene, auch als "kritische Fasern" bezeichnet.
(3) Hochtemperaturwollen (HTW) sind amorphe Aluminiumsilikat- und AES-Wollen ((Alkaline Earth Silicate Wools = Hochtemperaturglaswollen bzw. Erdalkalisilikatwollen)) sowie polykristalline Wollen (PCW) [3] [10].
(4) Wärmedämmende "Feuerfest-Produkte" (feuerfeste Erzeugnisse) haben eine Gesamtporosität ≥ 45 %. Dabei wird zwischen Produkten mit und ohne Porenbildnern und jeweils noch zwischen geformten und ungeformten Produkten unterschieden.
| a) | Ungeformte Produkte (z. B. Betone, Massen) werden unter Zugabe von Bindemittel durch Gießen, Stampfen oder Spritzen in ihre endgültige Form gebracht und nach dem Einbau temperaturbehandelt. Zu den ungeformten Erzeugnissen gehören auch Mörtel und Kitte. |
| b) | Geformte Produkte (z. B. Steine, Platten, Formteile) haben eine definierte Geometrie und sind einbaufertig. Sie sind bereits überwiegend temperaturbehandelt. |
| a) | Ungeformte, durch Zusatz von Porenbildnern porosierte Produkte (z. B. Betone) werden unter Zugabe von Bindemittel (z. B. Wasser) durch Gießen, Stampfen oder Spritzen in ihre endgültige Form gebracht und nach dem Einbau temperaturbehandelt. |
| b) | Geformte, durch Zusatz von Porenbildnern porosierte Produkte (z. B. Steine, Platten, Formteile) haben eine definierte Geometrie und sind einbaufertig. Sie sind überwiegend temperaturbehandelt. |
(5) Faserfreie feuerfeste Schüttmaterialien sind bindemittelfreie nicht-metallische keramische Produkte (z. B. Perlit, Vermiculit, Blähton), die als loses Füllmaterial eingesetzt werden.
(6) Bei quarzhaltigem Staub handelt es sich um Staub in dem Quarz oder Cristobalit enthalten ist [4]. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber quarzhaltigem Staub sind krebserzeugend [7]. Für quarzhaltigen Staub sind die Vorgaben der TRGS 559 [4] sowie der allgemeine Staubgrenzwert zu beachten.