(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen. Unberührt bleiben Vorgaben in anderen Arbeitsmedizinischen Regeln, insbesondere in der AMR "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B" (AMR 11.1).
(2) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Dies können insbesondere sein:
1. Pflichtvorsorge
a) Bei Tätigkeiten mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln, wenn diese Gefahrstoffe enthalten die im Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV genannt werden oder wenn diese Gefahrstoffe bei der Anwendung freigesetzt werden, undoder
- der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird,
- der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff/Gemisch der Kategorie 1A oder 1B ist und eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann,
b) Bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern. [Anhang Teil 4, Absatz 1, Nummer 1 ArbMedVV; AMR 14.2) – Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen],
- der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann. [Anhang Teil 1, Absatz 1, Nummer 1 a), b) und c) ArbMedVV].
c) beim Verwenden von Biozid-Produkten können weitere Anlässe für Pflichtvorsorge beispielsweise durch das Vorliegen von Feuchtarbeit (z. B. im Gesundheitsdienst) oder durch Expositionen aus der Umgebung (z. B. Holzstaub, Mehlstaub, Getreide- und Futtermittelstäube) in Frage kommen. Hierzu wird auf die weiterführenden spezifischen Regelungen verwiesen.
2. Angebotsvorsorge
a) Bei Tätigkeiten mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln, wenn diese Gefahrstoffe enthalten, die im Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV genannt werden, oder wenn diese Gefahrstoffe bei der Anwendung freigesetzt werden:und
b) bei Tätigkeiten mit Biozid-Produkten nach § 15c Absatz 1 Nummer 1 Gefahrstoffverordnung, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann. [Anhang Teil 1, Absatz 2, Nummer 2 a) ArbMedVV],
- Eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und
- keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist. [Anhang Teil 1, Absatz 2, Nummer 1 ArbMedVV],
c) bei Begasungen nach Gefahrstoffverordnung. [Anhang Teil 1, Absatz 2, Nummer 2 b) ArbMedVV],
d) bei Tätigkeiten mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln, wenn diese Gefahrstoffe enthalten die nicht im Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV genannt sind oder wenn diese Gefahrstoffe bei der Anwendung freigesetzt werden, und
- der Gefahrstoff bzw. das Gemisch krebserzeugend oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B ist oder die Tätigkeit oder das Verfahren mit dem Gefahrstoff als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestuft ist
e) bei Tätigkeiten mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln, wenn diese Gefahrstoffe enthalten, die im Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV nicht genannt werden oder wenn diese Gefahrstoffe bei der Anwendung freigesetzt werden und die Gefahrstoffe atemwegs- oder hautsensibilisierend wirkende Eigenschaften haben. [Anhang Teil 1, Absatz 2, Nummer 2 k) ArbMedVV],
- eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann. [Anhang Teil 1, Absatz 2, Nummer 2 d) aa) und bb) ArbMedVV],
f) bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern. [Anhang Teil 4, Absatz 2, Nummer 2 ArbMedVV; AMR 14.2 – Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen],
g) nach Beendigung von Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Biozid-Produkten der Kategorie 1A oder 1B, wenn eine Exposition bestand. [Anhang Teil 1, Absatz 3 ArbMedVV],
h) beim Verwenden von Biozid-Produkten können weitere Anlässe für Angebotsvorsorge beispielsweise durch das Vorliegen von Feuchtarbeit (z. B. im Gesundheitsdienst), wesentliche erhöhte Belastungen des Muskel-Skelett-Systems oder durch Expositionen aus der Umgebung (z. B. Holzstaub, Mehlstaub, Getreide- und Futtermittelstäube, sensibilisierend oder toxisch wirkende Biostoffe, Lärm, UV-Strahlung) in Frage kommen. Hierzu wird auf die weiterführenden spezifischen Regelungen verwiesen.