3 Verwendungsbeschränkungen und allgemeine Anforderungen

(1) Es dürfen nur Biozid-Produkte verwendet werden, die in Deutschland verkehrsfähig sind. Das Vorhandensein einer Zulassungs- oder Registriernummer ist allein kein ausreichendes Indiz dafür, dass das Produkt verwendet werden darf. Zusätzlich sind Ablauf- und Übergangsfristen zu beachten. Eine Hilfestellung bietet das Schaubild zur Prüfung der Verkehrsfähigkeit von Biozid-Produkten und die weiterführenden Informationen zu diesem Schaubild: REACH-CLP-Biozid-Helpdesk - Verkehrsfähigkeit - BAuA.

(2) Biozid-Produkte dürfen nur eingesetzt werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. Zugelassene Biozid-Produkte sind bereits hinsichtlich ihrer Risiken für Mensch, Nicht-Zielorganismen und Umwelt bewertet. Produkte, die unter die Übergangsvorschriften nach § 25 Absatz 1 GefStoffV fallen, sind bis zu ihrer Zulassung nach den Vorgaben der Hersteller und dieser TRGS zu verwenden. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob es unter Abwägen von Nutzen und Risiken des Einsatzes des Biozid-Produkts physikalische, biologische, chemische oder sonstige Alternativen (Substitution) zu der geplanten Verwendung gibt. Fällt die Wahl auf die Verwendung von Biozid-Produkten, ist der Einsatz des Produktes auf das notwendige Mindestmaß (siehe Abschnitt 2 Absatz 18) zu begrenzen.

(3) Biozid-Produkte dürfen nur für die Verwendungszwecke eingesetzt werden, die in den Produktinformationen ausgewiesen sind. Dabei sind die in den Produktinformationen beschriebenen Verwendungsbedingungen einzuhalten.

(4) Die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) darf zugelassene Biozid-Produkte nur verwenden, wenn die jeweils beabsichtigte Verwendung für diese Verwenderkategorie zugelassen ist.

(5) Biozid-Produkte, die unter die Übergangsregelung des § 25 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung fallen, dürfen von der breiten Öffentlichkeit verwendet werden. Dies trifft nicht zu, wenn das Biozid-Produkt entsprechend § 15c Absatz 1 Nummer 1 Gefahrstoffverordnung eingestuft ist oder aus den Produktinformationen hervorgeht, dass die Verwendung dem berufsmäßigen Anwender vorbehalten ist.

(6) Die Beschäftigungsbeschränkungen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleiben unberührt.