(1) Diese TRGS konkretisiert den Abschnitt 4a der Gefahrstoffverordnung "Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln".
(2) Die Regelungen dieser TRGS gelten für die Verwendung aller Biozid-Produkte unabhängig von ihrer Einstufung und ihrer Produktart.
(3) Die TRGS richtet sich an Arbeitgeber. Der Unternehmer ohne Beschäftigte ist dem Arbeitgeber gleichgestellt. Für private Haushalte wird empfohlen, die in dieser TRGS beschriebenen Maßnahmen anzuwenden.
(4) In dieser TRGS werden die allgemeinen Anforderungen (Grundanforderungen) an die Verwendung von Biozid-Produkten beschrieben, um die ordnungsgemäße Verwendung von Biozid-Produkten zu gewährleisten. Sie legt die grundlegenden Anforderungen an die Qualifikation der Verwender von Biozid-Produkten fest, die aufgrund der Einstufung oder Zulassungsbedingungen vorgeschrieben sind. Sie gilt auch für das Öffnen begaster Transporteinheiten.
(5) Weitergehende Anforderungen an die sachkundepflichtige Verwendung von Biozid-Produkten sowie Anzeige- und Erlaubnispflichten werden in den auf dieser TRGS aufbauenden TRGS 541 "Verwendung von Biozid-Produkten - Sachkundepflicht " (in Vorbereitung) und TRGS 542 "Begasungen" (in Vorbereitung) konkretisiert. Die TRGS 542 findet auch Anwendung bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die als Begasungsmittel zugelassen sind und für Begasungen verwendet werden.
(6) Diese TRGS findet keine Anwendung auf Produkte mit biozider Wirkung, die nicht der EU-Biozidprodukteverordnung, sondern anderen Rechtsnormen unterliegen, z. B. Medizinprodukte. Es wird jedoch empfohlen, bei Verwendung dieser Produkte die in dieser sowie den folgenden TRGS 541 und 542 beschriebenen Schutzmaßnahmen anzuwenden.
(7) Diese TRGS findet keine Anwendung auf die Herstellung und das Inverkehrbringen (Handel und Abgabe) von Biozid-Produkten.