9 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Die folgenden Absätze enthalten hierzu spezielle Ausführungen. Unberührt bleiben Vorgaben in anderen Arbeitsmedizinischen Regeln, insbesondere in der AMR "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B" (AMR 11.1).

(2) Die Vorsorgeanlässe ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Expositionen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen messtechnisch nicht immer ausreichend zu erfassen sind. Im Zweifel ist von einer Überschreitung der Grenzwerte und Konzentrationen auszugehen.

(3) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen können insbesondere sein:

  1. Pflicht- oder Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bzw. Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d ArbMedVV).
  2. Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV, wenn der AGW für den Gefahrstoff nicht eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ArbMedVV) oder wenn der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ArbMedVV).
  3. Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe k) ArbMedVV) oder sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen (Anhang Teil 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ArbMedVV).
  4. Pflicht- oder Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV bzw. Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV; AMR 14.2 – Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen).
  5. Angebotsvorsorge nach Beendigung der Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoff der Kategorie 1A oder 1B (nachgehende Vorsorge, Anhang Teil 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b ArbMedVV).

(4) Biomonitoring (Gefahrstoffnachweis im biologischen Material) ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind. Der Stand der Technik und die Qualitätskriterien sind dabei zu beachten (AMR 6.2). Die Erkenntnisse aus dem Biomonitoring sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.