Anhang 4
Anforderungen an den Betrieb von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug – Gebäude
Inhalt
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers
1 Anwendungsbereich
Dieser Anhang ergänzt die TRBS 3121 um besondere Anforderungen an Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle zum Gebäude.
2 Begriffsbestimmungen
Siehe Begriffsbestimmungen in Anhang 4 der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen".
3 Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers
3.1 Allgemeine Anforderungen
Der Betreiber von Aufzugsanlagen hat dafür Sorge zu tragen, dass an den Schnittstellen von Aufzugsanlage zum Gebäude auch Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen (Baurecht, Umweltrecht, Arbeitsschutz und Produktsicherheit) eingehalten werden, sofern sie die sichere Verwendung der Aufzugsanlage betreffen. Vorgaben und notwendige Prüfungen sind in den jeweiligen Rechtsbereichen geregelt.
Einrichtungen/Komponenten, die in direktem Zusammenhang mit einer Aufzugsanlage stehen bzw. den Aufzug steuern, sind ggf. unter Beteiligung der Fachkräfte der jeweiligen Gewerke zu prüfen.
3.2 Erforderliche Unterlagen und Dokumente zu den im Folgenden beschriebenen Einrichtungen
Der Betreiber von Aufzugsanlagen muss für die sichere Verwendung und Instandhaltungen sowie Ordnungsprüfungen und ggf. technische Prüfungen zum Zeitpunkt dieser Prüfungen gültige und rechtsverbindliche Unterlagen und Dokumente vorhalten, sofern eine technische Einrichtung nach Nummer 1 bis 4 dieses Abschnitts vorhanden ist.
Im Hinblick auf die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen sind dies die sicherheitstechnischen und organisatorischen Anforderungen an:
- Brandmeldung
Eine Brandmeldung erfolgt durch die Erkennung eines Brandes und die damit verbundene Technik mit gegebenenfalls vorhandenem Alarmierungsruf. Der Einbau von Raucherkennungselementen im Schacht, Maschinen- oder Rollenraum kann unterschiedlichen Anforderungen oder Schutzzielen unterliegen.
Für eine Brandmeldung kann eine materielle Anforderung aus dem Baurecht oder den zugehörigen Sonderbauverordnungen vorliegen. Der Einbau dieser Technik kann aber auch zur Schutzzielerfüllung dienen und wäre somit eine formelle Anforderung. Die Prüfplicht ergibt sich hierbei baurechtlich nur für Anlagen, für die eine Prüfpflicht aus dem Baurecht abzuleiten ist.
Die ordnungsgemäße Ausführung ist eine Verpflichtung des Errichters der technischen Anlage.
- Schachtentrauchung
Aufzugsschächte sind zu Lüften und mit einer Öffnung zur Rauchableitung zu versehen. Dies ist eine originäre Anforderung aus dem materiellen Baurecht. Die Anforderung ergibt sich aus der Bau-/Betriebsgenehmigung.
Weiterhin muss hierbei sichergestellt werden, dass der Aufzug in diesem Schacht durch das Vorhandensein der Öffnung nicht beeinträchtigt wird. Dies bezieht sich neben dem Witterungsschutz auch auf Nagetierverbiss und Vogeleinflug.
Ist diese baurechtlich vorgeschriebene Öffnung in einem Schacht nicht vorhanden, so muss der Betreiber/Arbeitgeber darlegen, dass das Nichtvorhandensein im Baugenehmigungsverfahren genehmigt worden ist. Eine Aufzeichnung hierüber kann z. B. in Form einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
Wenn ein im Brandfall selbsttätig öffnender Abschluss dieser Rauchableitungsöffnung den baurechtlichen Belangen entspricht, so muss die sichere Funktion in Form eines Nachweises erfolgen.
- Instandhaltung
Zu diesen Arbeiten zählen über die Instandhaltung der Aufzugstechnik hinaus z. B. Reinigen von Glas, Wartung von Brandmeldern, Wartung der Schachtentrauchung etc.
- Kennzeichnung
Kennzeichnungen im Bereich der Schnittstelle Aufzug – Gebäude können unterschiedlicher Art sein.
In der Regel handelt es sich um Anschlagpunkte für Lasten oder Personen unter Einsatz einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). Die Nutzung und die maximal zulässigen Lasten müssen dauerhaft an diesen Anschlagpunkten angebracht sein. Für die richtige Dokumentation und Beschriftung der Kennzeichnung ist der Betreiber/Arbeitgeber verantwortlich. Die Angaben erfolgen meist nach den Vorgaben einer statischen Berechnung.
Eine Kennzeichnungspflicht bezieht sich auch auf Hinweise zu Gefahrstoffen, biologischen Stoffen, explosionsgefährdeten Bereichen oder nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Der Betreiber/Arbeitgeber hat hier auf Vollständigkeit zu achten.
- Aufzug (bauliche und anlagentechnische Anforderungen und gebäudespezifische Genehmigungen)
Nachweise zur Schnittstelle mit dem Gebäude sind u. a. in den Errichterbescheinigungen enthalten. Die Vollständigkeit der Dokumentationen, wie auch der gebäudespezifischen Genehmigungen, sind vom Betreiber/Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen. Diese Nachweise beziehen sich u. a. auf
| a)
| statische und dynamische Eigenschaften am und im Aufzugsschacht,
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| b)
| verwendete Materialien,
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| c)
| Aussagen zu Brennbarkeit und Brandschutzmaßnahmen,
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| d)
| brandschutztechnische An- und Abschlüsse von Schachttüren.
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Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte der Betreiber in der Funktion als Arbeitgeber auch eine Bewertung für schnittstellenspezifische Nachweise wie z. B. für die Themen
| a)
| Temperatureinwirkung,
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| b)
| Explosionsschutz,
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| c)
| Feuchtigkeit,
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| d)
| vorgesetzte Brandschutztüren,
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| e)
| automatische Evakuierung des Aufzuges im Brandfall,
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| f)
| Zugang für betriebsfremde Personen (z. B. für Reinigungsarbeiten)
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vornehmen.