(1) Gemäß § 3 Absatz 1 BetrSichV i. V. m. der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" sind die Gefährdungen durch Dampf oder Druck zu ermitteln, die bei der Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Druckanlagen und deren Anlagenteilen auftreten können. Anschließend sind die auftretenden Gefährdungen zu bewerten sowie notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten, festzulegen und durchzuführen.
(2) Technische Schutzmaßnahmen sind ggf. bereits vom Hersteller vorgesehen und im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens auf Eignung und Funktion überprüft worden. Unbenommen davon kann es erforderlich sein, dass durch den Arbeitgeber im Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung noch zusätzliche technische Schutzmaßnahmen festzulegen sind.
(3) Bei der Bewertung der Gefährdungen für Beschäftigte und andere Personen im Gefahrenbereich sind betriebliche und technische Einflüsse durch das druckbeaufschlagte Arbeitsmittel bzw. die überwachungsbedürftige Druckanlage in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Hierbei können auch Methoden angewendet werden, welche die zu erwartende Häufigkeit des Eintritts einer Gefährdung und das beim Ereigniseintritt zu erwartende Schadensausmaß berücksichtigen. So ist das zu erwartende Schadensausmaß z. B. an einem Phosgenbehälter höher zu bewerten, als bei einem Druckluftbehälter.
(4) Gefährdungen für Beschäftigte und andere Personen im Gefahrenbereich können sich im Gefahrenfeld Druck insbesondere durch drei Szenarien ergeben, für die in den Abschnitten 4, 5 und 6 beispielhaft die Beurteilung der hieraus entstehenden Gefährdungen und mögliche Schutzmaßnahmen beschrieben sind:
(5) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen kann auch auf die in einschlägigen Normen implizit enthaltenen Schutzmaßnahmen zurückgegriffen werden, sofern diese für die Verwendung der Druckanlage zutreffen.
Hinweis: Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Anforderungen an Prüfungen bei der Verwendung von nicht überwachungsbedürftigen Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Druckanlagen und deren Anlagenteilen werden in der TRBS 1201 und TRBS 1201 Teil 2 konkretisiert.
(6) Grundsätzlich haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen Schutzmaßnahmen.
Organisatorische Maßnahmen können angewendet werden, wenn
| a) | bei besonderen Betriebszuständen mit zeitlicher Begrenzung, |
| b) | wenn der Aufwand einer technischen Schutzmaßnahme zum präventiven Nutzen der Maßnahme in Missverhältnis steht, sofern Sicherheit und Schutz der Gesundheit durch die organisatorischen Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet sind. |
(7) Die organisatorischen Schutzmaßnahmen müssen geeignet sein, das Schutzziel zu erreichen.
(8) Schutzmaßnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei organisatorischen Schutzmaßnahmen kann dies z. B. in Form von Arbeitsprogrammen, Betriebsanweisungen oder Dokumenten, die im Rahmen eines betrieblich vorgegebenen Freigabeverfahrens erstellt werden, erfolgen. Falls erforderlich, sind den Dokumenten weitergehende Unterlagen beizufügen, wie Inspektionspläne und Checklisten oder Pläne zur Kennzeichnung betroffener Anlagenteile.
(9) Technische Schutzmaßnahmen müssen gegebenenfalls durch organisatorische Schutzmaßnahmen erweitert werden, wenn technische Einrichtungen einen Eingriff durch Bedienpersonal zur Betätigung erfordern. Beispiele dafür sind manuell zu betätigende Berieselungsanlagen oder Feuerlöscheinrichtungen (siehe Abschnitt 4.3.5).
(10) Darüber hinaus müssen auch personenbezogene Schutzmaßnahmen festgelegt werden, sofern technische und organisatorische Schutzmaßnahmen alleine nicht ausreichend sind. Nachfolgend werden technische und organisatorische Schutzmaßnahmen behandelt.