12 Anforderungen an ein Prüfkonzept nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.7 BetrSichV

12.1 Prüfkonzept auf Grundlage von Ersatzprüverfahren

(1) Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden

  1. Besichtigungen bei inneren Prüfungen durch andere Verfahren und
  2. statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,

wenn der Arbeitgeber ein von einer ZÜS bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Die Bestätigung des Prüfkonzeptes darf durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen, wenn die betreffenden Anlagenteile wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen.

2) Die anlagenspezifischen technischen und betrieblichen Merkmale sind zu berücksichtigen. Alle für die Anlagenteile möglichen und relevanten Schädigungsmechanismen müssen erfasst und bewertet werden.

Das Prüfkonzept kann für baugleiche/ähnliche Druckgeräte mit vergleichbaren technischen und betrieblichen Merkmalen genutzt werden (z. B. für mehrere Rohrleitungen innerhalb einer Anlage).

3) Die Auswahl geeigneter Prüfverfahren ist abhängig von folgenden Faktoren:

  1. Beschaffenheit,
  2. Qualität/Dokumentation der Anlagenteile gemäß des für die Herstellung angewendeten Regelwerkes,
  3. betrieblich Einflüssen,
  4. Kenntnisse und Erfahrungen über die Betriebs- und Anlagenprozesse,
  5. umfassende Kenntnissen der betrieblichen Einflussfaktoren und deren mögliche Auswirkungen auf die drucktragenden Innenwandungen (Betriebsweise, Medieneigenschaften, Schädigungsmechanismus etc.),
  6. Erkenntnisse aus betriebsbegleitenden Überwachungsmaßnahmen,
  7. Standortbedingungen (z. B. Witterungseinflüsse),
  8. Erkenntnisse/Erfahrungen aus wiederkehrenden Prüfungen an vergleichbaren Anlagenteilen (z. B. mögliche Schadensmechanismen, Herstellungsfehler).

(4) Die Bestätigung des Prüfkonzepts durch eine ZÜS/zur Prüfung befähigte Person erfolgt in einem separaten Dokument oder in der Prüfbescheinigung/Prüfaufzeichnung zur wiederkehrenden inneren Prüfung oder Festigkeitsprüfung.

(5) Bei der Nutzung eines in einem dem Stand der Technik entsprechenden Regelwerk beschriebenen Bestandteils eines Prüfkonzepts ist ein Verweis auf das verwendete Regelwerk in der Prüfbescheinigung/Prüfaufzeichnungen ausreichend.

(6) Die Gültigkeit des Prüfkonzeptes ergibt sich insbesondere aus folgenden Randbedingungen:

  1. es werden keine prüfpflichtigen Änderungen an den Anlagenteilen vorgenommen, die einen Einfluss auf das Prüfkonzept haben,
  2. die relevante Betriebsweise und die Betriebsparameter haben sich nicht geändert,
  3. die Aufstellungsbedingungen haben sich nicht geändert,
  4. es gibt keine Erkenntnisse aus dem Betrieb bzw. aus den bisherigen Prüfungen oder aus dem Schadensgeschehen an vergleichbaren Anlagenteilen.

(7) Werden Mängel am Anlagenteil festgestellt, sind diese im Hinblick auf die Gültigkeit des Prüfkonzepts zu bewerten. Gegebenenfalls ist das Prüfkonzept anzupassen und neu zu bestätigen.

(8) Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen.

Hierzu sind insbesondere Betrachtungen des gesamten Betriebsprozesses vorzunehmen, um alle Einflussgrößen bewerten zu können. Dies können z. B. sein:

  1. dokumentierte Analyse der Prozessanlage,
  2. werkstofftechnische Betrachtung auch unter Berücksichtigung von Alterung,
  3. spannungstechnische Betrachtung auch unter Berücksichtigung von Einbauten,
  4. Analyse der Betriebsweise während der gesamten Betriebszeit,
  5. zeitnahe Kenntnis über Prozessgrößenveränderung (Aufzeichnung der relevanten Betriebsparameter (Druck, Temperatur)).

(9) Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden. Die Übertragbarkeit von einzelnen Prüfergebnissen von einem Anlagenteil auf ein anderes, gleiches Anlagenteil innerhalb derselben Anlage muss im Prüfkonzept nachgewiesen werden.

12.2 Prüfkonzept auf der Grundlage von Ersatzmaßnahmen

(1) In einem Prüfkonzept können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen.

(2) Auch bei der Anwendung eines Prüfkonzeptes auf der Grundlage von Ersatzmaßnahmen sind die wiederkehrenden Prüfungen der Druckanlagenteile innerhalb der Höchstfristen gemäß BetrSichV durchzuführen. Mit dem Prüfkonzept sollen die Prüfungsbestandteile statische Druckprobe und Besichtigung der drucktragenden Wandung zeitlich flexibilisiert werden.

(3) Die Anwendung von Ersatzmaßnahmen im Rahmen eines Prüfkonzepts kann frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung erfolgen, die eine Prüfaussage über die Entwicklung des Zustands der drucktragenden Wandungen zulässt. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer, z. B. aus dem Betrieb vergleichbarer Anlagen, vorliegen, kann mit der Anwendung des Prüfkonzepts auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung begonnen werden.

(4) Bei Prüfkonzepten unter Anwendung von Ersatzmaßnahmen ist der gesamte Betriebsprozess zu betrachten, um sicherheitsrelevante Einflussgrößen bewerten zu können. Dies sind z. B.:

  1. werkstofftechnische Betrachtung,
  2. spannungstechnische Betrachtung,
  3. Analyse der Betriebsweise einschl. An- und Abfahrvorgänge, Lastwechseln und eingesetzten Fluiden.

(5) Das Prüfkonzept ist durch ein interdisziplinäres Team von Fachkundigen mit Kenntnissen zu Inspektion, Instandhaltung, Werkstoffen, Schädigungsmechanismen und Prozesstechnologie zu erstellen und in der Umsetzung zu begleiten. Bei der Erstellung und Umsetzung des Prüfkonzepts ist die ZÜS/zur Prüfung befähigte Person einzubinden.

(6) Grundlage des Prüfkonzepts sollte dabei immer die Methodik einer anerkannten Regel/Norm (z. B. DIN EN 16991) zu risikobasierter Inspektion sein.

Im Prüfkonzept sind die Betrachtungen des interdisziplinären Teams gemäß Absatz 5 und die sich daraus ergebenden Ersatzmaßnahmen schriftlich festzulegen und beinhalten insbesondere folgende Aspekte:

  1. der Geltungsbereich muss unter Berücksichtigung der relevanten Betriebsparameter und der Zulässigkeitsgrenzen (Betriebsfenster) für die Anlagenteile eindeutig festgelegt sein,
  2. die Informationen, die als Grundlage für die Beurteilung möglicher Schädigungsmechanismen und des zeitlichen Verlaufs von Schädigungen erforderlich sind,
  3. Maßnahmen, mit denen eine zuverlässige und geeignete Überwachung des festgelegten Betriebsfensters ermöglicht wird,
  4. der Einfluss von durchgeführten und vorgesehenen Änderungen an der Anlage muss betrachtet werden,
  5. wenn EDV-gestützte Werkzeuge verwendet werden, sind diese zu validieren und ihre Entscheidungslogik ist zu dokumentieren,
  6. erforderliche Teilprüfungen durch die ZÜS/zur Prüfung befähigte Person und dokumentierte Kontrollen durch den Arbeitgeber auf Einhaltung der festgelegten Ersatzmaßnahmen.

Die Ergebnisse müssen den Zustand des Anlagenteils realistisch abbilden und überprüfbar sein, wobei Unsicherheiten und Annahmen konservativ behandelt werden müssen.

Bei Vorliegen neuer Erkenntnisse und regelmäßig wiederkehrend sind die schriftlichen Festlegungen des Prüfkonzeptes durch das interdisziplinäre Team zu bewerten und ggf. anzupassen.

(7) Für die Bestätigung von Prüfkonzepten müssen folgende Prüfschritte durch die ZÜS/zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden:

  1. Bewertung der unter Absatz 6 genannten schriftlichen Festlegungen,
  2. Bewertung der Ergebnisse der letzten durchgeführten Prüfungen auf Übereinstimmung mit den Schädigungsmechanismen, die dem Anlagenteil im Prüfkonzept zugeordnet worden sind,
  3. Bewertung der Ergebnisse der zurückliegenden Kontrollen auf Übereinstimmung mit den im Prüfkonzept definierten Anforderungen,
  4. Prüfung der Eignung und Funktionsfähigkeit der Maßnahmen zur Überwachung des festgelegten Betriebsfensters.

Die Bestätigung des Prüfkonzepts durch eine ZÜS/zur Prüfung befähigte Person erfolgt in einem separaten Dokument in schriftlicher oder elektronischer Form.

(8) Die wiederkehrende Bewertung der Einhaltung des Prüfkonzepts mit der vollständigen Umsetzung der gemäß Prüfkonzept erforderlichen Maßnahmen erfolgt durch eine ZÜS/zur Prüfung befähigten Person im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung der Anlagenteile. Dabei ist insbesondere Folgendes zu prüfen:

  1. Ergebnisse aus Teilprüfungen der ZÜS/zur Prüfung befähigten Person und Kontrollen des Arbeitgebers,
  2. Einhaltung der relevanten Betriebsparameter, dazu werden überprüft:
    a) die Funktionsfähigkeit der Maßnahmen zur Überwachung des festgelegten Betriebsfensters,
    b) die betrieblichen Aufzeichnungen.
  3. Abgleich der Schädigungsmodelle und Prognosen mit den Ergebnissen von stichprobenartigen zerstörungsfreien Prüfungen im zurückliegenden Betriebszeitraum.

In der Bewertung der ZÜS/zur Prüfung befähigten Person zur Einhaltung des Prüfkonzeptes sind der Umgang mit Abweichungen vom festgelegten Betriebsfenster und neue Erkenntnisse (z. B. aus Besichtigungen der drucktragenden Wandung) zu berücksichtigen.

(9) Die weitere Gültigkeit des Prüfkonzeptes ist insbesondere zu prüfen, wenn

  1. prüfpflichtige Änderungen, die einen Einfluss auf das Prüfkonzept haben, an den Anlagenteilen vorgenommen werden,
  2. die relevante Betriebsweise und die Betriebsparameter sich ändern,
  3. die Aufstellungsbedingungen mit Bezug auf mögliche Wechselwirkungen sich ändern,
  4. es Erkenntnisse aus dem Betrieb bzw. aus den bisherigen Prüfungen oder aus dem Schadensgeschehen an vergleichbaren Anlagenteilen gibt.

(10) Werden Mängel am Anlagenteil festgestellt, sind diese im Hinblick auf die Gültigkeit des Prüfkonzepts zu bewerten. Ggf. ist das Prüfkonzept anzupassen und neu zu bestätigen. Gleiches gilt bei festgestellten Abweichungen vom Prüfkonzept, z. B. Betrieb außerhalb des festgelegten Betriebsfensters oder nicht durchgeführte Kontrollen.

(11) Ist das Prüfkonzept anzupassen, muss es durch die ZÜS/zur Prüfung befähigte Person neu bestätigt werden. Gleiches gilt bei festgestellten Abweichungen vom Prüfkonzept, z. B. Betrieb außerhalb des festgelegten Betriebsfensters oder nicht durchgeführte Kontrollen. Die Prüfschritte gemäß Absatz 7 können sich auf die erforderlichen Anpassungen des Prüfkonzepts beschränken.