(1) Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden
wenn der Arbeitgeber ein von einer ZÜS bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Die Bestätigung des Prüfkonzeptes darf durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen, wenn die betreffenden Anlagenteile wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen.
2) Die anlagenspezifischen technischen und betrieblichen Merkmale sind zu berücksichtigen. Alle für die Anlagenteile möglichen und relevanten Schädigungsmechanismen müssen erfasst und bewertet werden.
Das Prüfkonzept kann für baugleiche/ähnliche Druckgeräte mit vergleichbaren technischen und betrieblichen Merkmalen genutzt werden (z. B. für mehrere Rohrleitungen innerhalb einer Anlage).
3) Die Auswahl geeigneter Prüfverfahren ist abhängig von folgenden Faktoren:
(4) Die Bestätigung des Prüfkonzepts durch eine ZÜS/zur Prüfung befähigte Person erfolgt in einem separaten Dokument oder in der Prüfbescheinigung/Prüfaufzeichnung zur wiederkehrenden inneren Prüfung oder Festigkeitsprüfung.
(5) Bei der Nutzung eines in einem dem Stand der Technik entsprechenden Regelwerk beschriebenen Bestandteils eines Prüfkonzepts ist ein Verweis auf das verwendete Regelwerk in der Prüfbescheinigung/Prüfaufzeichnungen ausreichend.
(6) Die Gültigkeit des Prüfkonzeptes ergibt sich insbesondere aus folgenden Randbedingungen:
(7) Werden Mängel am Anlagenteil festgestellt, sind diese im Hinblick auf die Gültigkeit des Prüfkonzepts zu bewerten. Gegebenenfalls ist das Prüfkonzept anzupassen und neu zu bestätigen.
(8) Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen.
Hierzu sind insbesondere Betrachtungen des gesamten Betriebsprozesses vorzunehmen, um alle Einflussgrößen bewerten zu können. Dies können z. B. sein:
(9) Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden. Die Übertragbarkeit von einzelnen Prüfergebnissen von einem Anlagenteil auf ein anderes, gleiches Anlagenteil innerhalb derselben Anlage muss im Prüfkonzept nachgewiesen werden.
(1) In einem Prüfkonzept können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen.
(2) Auch bei der Anwendung eines Prüfkonzeptes auf der Grundlage von Ersatzmaßnahmen sind die wiederkehrenden Prüfungen der Druckanlagenteile innerhalb der Höchstfristen gemäß BetrSichV durchzuführen. Mit dem Prüfkonzept sollen die Prüfungsbestandteile statische Druckprobe und Besichtigung der drucktragenden Wandung zeitlich flexibilisiert werden.
(3) Die Anwendung von Ersatzmaßnahmen im Rahmen eines Prüfkonzepts kann frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung erfolgen, die eine Prüfaussage über die Entwicklung des Zustands der drucktragenden Wandungen zulässt. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer, z. B. aus dem Betrieb vergleichbarer Anlagen, vorliegen, kann mit der Anwendung des Prüfkonzepts auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung begonnen werden.
(4) Bei Prüfkonzepten unter Anwendung von Ersatzmaßnahmen ist der gesamte Betriebsprozess zu betrachten, um sicherheitsrelevante Einflussgrößen bewerten zu können. Dies sind z. B.:
(5) Das Prüfkonzept ist durch ein interdisziplinäres Team von Fachkundigen mit Kenntnissen zu Inspektion, Instandhaltung, Werkstoffen, Schädigungsmechanismen und Prozesstechnologie zu erstellen und in der Umsetzung zu begleiten. Bei der Erstellung und Umsetzung des Prüfkonzepts ist die ZÜS/zur Prüfung befähigte Person einzubinden.
(6) Grundlage des Prüfkonzepts sollte dabei immer die Methodik einer anerkannten Regel/Norm (z. B. DIN EN 16991) zu risikobasierter Inspektion sein.
Im Prüfkonzept sind die Betrachtungen des interdisziplinären Teams gemäß Absatz 5 und die sich daraus ergebenden Ersatzmaßnahmen schriftlich festzulegen und beinhalten insbesondere folgende Aspekte:
Die Ergebnisse müssen den Zustand des Anlagenteils realistisch abbilden und überprüfbar sein, wobei Unsicherheiten und Annahmen konservativ behandelt werden müssen.
Bei Vorliegen neuer Erkenntnisse und regelmäßig wiederkehrend sind die schriftlichen Festlegungen des Prüfkonzeptes durch das interdisziplinäre Team zu bewerten und ggf. anzupassen.
(7) Für die Bestätigung von Prüfkonzepten müssen folgende Prüfschritte durch die ZÜS/zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden:
Die Bestätigung des Prüfkonzepts durch eine ZÜS/zur Prüfung befähigte Person erfolgt in einem separaten Dokument in schriftlicher oder elektronischer Form.
(8) Die wiederkehrende Bewertung der Einhaltung des Prüfkonzepts mit der vollständigen Umsetzung der gemäß Prüfkonzept erforderlichen Maßnahmen erfolgt durch eine ZÜS/zur Prüfung befähigten Person im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung der Anlagenteile. Dabei ist insbesondere Folgendes zu prüfen:
| a) | die Funktionsfähigkeit der Maßnahmen zur Überwachung des festgelegten Betriebsfensters, |
| b) | die betrieblichen Aufzeichnungen. |
In der Bewertung der ZÜS/zur Prüfung befähigten Person zur Einhaltung des Prüfkonzeptes sind der Umgang mit Abweichungen vom festgelegten Betriebsfenster und neue Erkenntnisse (z. B. aus Besichtigungen der drucktragenden Wandung) zu berücksichtigen.
(9) Die weitere Gültigkeit des Prüfkonzeptes ist insbesondere zu prüfen, wenn
(10) Werden Mängel am Anlagenteil festgestellt, sind diese im Hinblick auf die Gültigkeit des Prüfkonzepts zu bewerten. Ggf. ist das Prüfkonzept anzupassen und neu zu bestätigen. Gleiches gilt bei festgestellten Abweichungen vom Prüfkonzept, z. B. Betrieb außerhalb des festgelegten Betriebsfensters oder nicht durchgeführte Kontrollen.
(11) Ist das Prüfkonzept anzupassen, muss es durch die ZÜS/zur Prüfung befähigte Person neu bestätigt werden. Gleiches gilt bei festgestellten Abweichungen vom Prüfkonzept, z. B. Betrieb außerhalb des festgelegten Betriebsfensters oder nicht durchgeführte Kontrollen. Die Prüfschritte gemäß Absatz 7 können sich auf die erforderlichen Anpassungen des Prüfkonzepts beschränken.