Der Begriff der Biostoffe ist in der Biostoffverordnung (BioStoffV) abschließend definiert. Es handelt sich dabei insbesondere um Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze und Viren sowie Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen, die beim Menschen Infektionen und sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
Unter Bioaerosolen werden luftgetragene Flüssigkeitströpfchen und feste Partikel verstanden, die aus Biostoffen oder deren Stoffwechselprodukten bestehen oder mit ihnen behaftet sind. Wegen ihrer geringen Größe schweben sie in der Luft und können eingeatmet werden.
Als mikrobiell verunreinigt werden Materialien oder Gegenstände bezeichnet, auf denen Biostoffe wachsen oder die durch direkten Kontakt oder über den Luftweg mit Biostoffen kontaminiert wurden und deren Verunreinigung über die natürlich vorkommende Hintergrundkonzentration (ubiquitäre Belastung) hinausgehen. Auch bereits abgestorbene Biostoffe oder deren Zellbestandteile, von denen weiterhin eine sensibilisierende oder toxische Wirkung ausgehen kann, fallen in dieser TRBA unter mikrobiellen Verunreinigungen.
Belastete Bereiche sind Bereiche, in denen eine Infektionsgefahr oder eine gegenüber der allgemeinen Umgebung erhöhte Exposition gegenüber Biostoffen besteht (Expositionsstufe "erhöht" nach TRBA 400).
Im Übrigen sind in dieser TRBA die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)"1 der Ausschüsse für Betriebssicherheit, Biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe (ABS, ABAS und AGS) bestimmt sind.