1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRBA beschreibt grundlegende Maßnahmen, die bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) anzuwenden sind. Diese Maßnahmen umfassen neben baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen insbesondere Maßnahmen der persönlichen Körperhygiene zur Verringerung der Exposition der Beschäftigten gegenüber Biostoffen mit dem Ziel, Infektionen sowie sensibilisierende und toxische Wirkungen zu verhindern. Sie stellen einen Mindestschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Biostoffen sicher.

(2) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Grundmaßnahmen nach dieser TRBA den Gesundheitsschutz der Beschäftigten nicht in ausreichendem Maße sicherstellen, sind weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich.

(3) Branchen- und verfahrensspezifische Maßnahmen, die in anderen TRBA beschrieben sind, sind vorrangig zu berücksichtigen (www.baua.de/trba).