TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, Anhang 1

Anhang 1 Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans

Ziel des Hygieneplans gemäß dieser TRBA ist es, Maßnahmen des Arbeitsschutzes mit denen des Infektionsschutzes sinnvoll zusammenzuführen. Der Hygieneplan soll Regelungen zu Reinigung, Desinfektion und ggf. Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung enthalten.

Entsprechend erforderliche Präventionsmaßnahmen sind in Abhängigkeit der tätigkeits- und arbeitsplatzspezifischen Gefährdungen festzulegen. Nachfolgend ist beispielhaft die Vorgehensweise zur Erstellung eines solchen tätigkeitsbezogenen Hygieneplans aufgeführt.

Ermitteln von Gefährdungen

Im ersten Schritt sind die Gefahren eines Arbeitsplatzes oder ggf. eines Bereichs zu definieren (Kontamination, Infektion, Intoxikation oder Sensibilisierung).

Im zweiten Schritt ist die Gefährdung festzulegen (Situationen, in denen eine Gefahr eintreten kann). Es wird ermittelt, wer gefährdet sein kann und ggf. unter welchen Voraussetzungen.

Präventionsmaßnahmen

Unter Beachtung der für den Arbeitsplatz/den Bereich geltenden Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) sind unter Hinzuziehen relevanter Regelwerke (Empfehlungen, Richt- und Leitlinien, Normen etc.) gefährdungsadaptiert Handlungs- und Verhaltensanweisungen zu erstellen und einrichtungsspezifisch verbindlich vorzugeben. Die Beschäftigten sind entsprechend zu schulen. Fachkräfte (für Arbeitssicherheit bzw. für Hygiene) sind durch schriftliche Regelungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben beratend oder verantwortlich in die Umsetzung einzubinden.

Es empfiehlt sich, die festgelegten Handlungs- und Verhaltensanweisungen durch regelmäßige Surveillancemaßnahmen (Überwachung), Compliancebeobachtungen und anlassbezogene hygienisch-mikrobiologische Umgebungsuntersuchungen zu evaluieren und anzupassen.

Maßnahmenstruktur

Basismaßnahmen: Diese enthalten grundlegende, für alle verbindliche Regelungen, die zum Schutz der Beschäftigten und der betreuten/behandelten Personen stets umzusetzen sind. Es sind konkrete Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung in nachfolgenden Bereichen festzulegen:

a) arbeitsmedizinische Vorsorge, einschließlich Impfungen
b) Händehygiene: Händewaschen, Händedesinfektion, Hautschutz
c) Distanzierungsmaßnahmen: Umgang mit Arbeitskleidung, Umgang mit persönlichen Schutzausrüstungen, Einzelzimmerisolierung bei unkontrollierbarer Erregerfreisetzung
d) Umgebungsdekontamination: Flächenreinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, Umgang mit Wäsche, Umgang mit gebrauchtem Geschirr Infizierter, Abfallentsorgung
e) Aufbereitung von Medizinprodukten

Risikobezogene Maßnahmen: Unter speziellen Voraussetzungen können zusätzliche Regelungen erforderlich sein. Beispiele hierfür sind:

a) Erregereigenschaften wie Virulenz und Umweltstabilität (z. B. Hepatitis-Viren, HIV, Tuberkulose-Erreger, Gastroenteritis-Erreger, Influenza-Viren), Toxinbildung (z. B. Clostridien, Staphylokokken) oder andere Eigenschaften (z. B. definierte Antibiotikaresistenzen bestimmter Bakterien):

Regelungen zum mikrobiologischen Screening und Isolationsmaßnahmen;

b) bestimmte Tätigkeiten wie Operationen, Injektionen, Punktionen, Labordiagnostik, Endoskopien, Umgang mit Medizinprodukten, Tierkontakte:

Regelungen zu speziellen medizinischen und pflegerischen Behandlungsmaßnahmen;

c) definierte Bereiche wie z. B. Apotheke, Blutbank, Entsorgung, Küche, Notfallaufnahme, Physikalische Therapie, Radiologie/Nuklearmedizin/Strahlentherapie, Spezialambulanzen Wäscherei, Zentrale Sterilgutversorgungsabteilung.