2. Begriffsbestimmungen

2.1 Gefährdung

Eine Gefährdung im Sinne dieser TRBA ist die Möglichkeit, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch Infektionen, infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen von Biostoffen beeinträchtigt werden.

2.2 Einstufung von Biostoffen

Die Einstufung von Biostoffen in die Risikogruppen 1 bis 4 erfolgt entsprechend des von ihnen ausgehenden Infektionsrisikos. Die EU-Legaleinstufungen (Anhang III RL 2000/54 EG) sowie zusätzliche nationale Einstufungen sind den TRBA 460-468 zu entnehmen [5–10].

2.3 Laboratorien

(1) Laboratorien im Sinne dieser TRBA sind Räume, in denen Tätigkeiten mit Biostoffen zu Forschungs-, Entwicklungs-, Lehr- oder Untersuchungszwecken z. B. in der Human-, Veterinärmedizin, Biologie, Biotechnologie, bei der Erzeugung von Biologika, der Umweltanalytik und der Qualitätssicherung durchgeführt werden. Hierzu gehören auch beispielsweise Untersuchungsräume in abwassertechnischen Anlagen.

(2) Der Begriff Laboratorien schließt Funktionsräume, wie Zellkulturräume, Bruträume, Zentrifugenräume, Kühl- oder Tiefkühlräume sowie Räume zur Inaktivierung der Biostoffe ein, wenn hier Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 7 BioStoffV durchgeführt werden [1].

(3) Auch Einrichtungen und Praxen der Labormedizin, Medizinischen Mikrobiologie bzw. Hygiene und Umweltmedizin fallen unter die TRBA 100. Hierzu gehören ebenso Laboratorien der Transfusionsmedizin, Pathologie und ggf. Laboratorien in Arztpraxen z. B. der Dermatologie, Urologie und inneren Medizin.

2.4 Schutzstufenbereich

Der Schutzstufenbereich umfasst eine räumliche Einheit, die einer bestimmten Schutzstufe zugeordnet ist. Zum Schutzstufenbereich gehören auch die zugehörigen Schleusen.

2.5 Arbeitsbereich

Der Arbeitsbereich im Sinne dieser TRBA ist der räumlich oder organisatorisch begrenzte Bereich innerhalb eines Schutzstufenbereichs, in dem Tätigkeiten mit Biostoffen von Beschäftigten ausgeführt werden und in einer Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst werden kann. Er kann einen oder mehrere Arbeitsplätze bzw. Arbeitsverfahren umfassen.

2.6 Hygieneplan

Der Hygieneplan im Sinne der TRBA ist eine Zusammenstellung von persönlichen und objektbezogenen Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination durch Biostoffe, z. B. von Händen, Geräten, Materialien, Fußböden und weiteren Oberflächen. Er beinhaltet Angaben zu den zu verwendenden Desinfektions- und Reinigungsmitteln (Konzentration, Einwirkdauer, Häufigkeit der Anwendung) und benennt die Zielgruppe, die diese Maßnahmen durchführt. Der Hygieneplan ist in geeigneter Weise bekannt zu machen (z. B. tabellarischer Aushang und Unterweisung).

Hinweis: Ein Musterhygieneplan kann der DGUV-Information 213-086 entnommen werden [12].

2.7 Inaktivierung

Inaktivierung ist die Zerstörung der Vermehrungs- und Infektionsfähigkeit von Biostoffen.

2.8 Sterilisation

Sterilisation ist die Abtötung aller vermehrungsfähigen Mikroorganismen einschließlich ihrer Dauerformen und gefährlichen Wirkungen durch physikalische oder chemische Verfahren.

2.9 Dekontamination

Dekontamination ist die Reduktion der Konzentration von Biostoffen nach einer Kontamination, sodass keine Infektionsgefahr für Beschäftige besteht.

2.10 Desinfektion

Desinfektion ist die gezielte Reduktion der Anzahl vermehrungsfähiger oder infektiöser Organismen auf Oberflächen, Materialien oder Gegenständen mit physikalischen bzw. chemischen Verfahren in dem Maße, dass von ihnen keine schädlichen Auswirkungen und insbesondere keine Infektionsgefahren ausgehen.

2.11 Sicherheitsrelevante Einrichtungen

Sicherheitsrelevante Einrichtungen sind technische Einrichtungen, die für das Erreichen der Schutzziele notwendig sind und die Freisetzung von Biostoffen verhindern sollen. Hierzu zählen unter anderem mikrobiologische Sicherheitswerkbänke (MSW), Autoklaven, Abwasserinaktivierungsanlagen, Notruf- und Überwachungseinrichtungen und raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) einschließlich Ventilationssystemen. Inkubatoren und Kühlschränke zählen i.d.R. nicht zu den sicherheitsrelevanten Einrichtungen.

2.12 Validierung

Ein Verfahren gilt als validiert, wenn die Wirksamkeit reproduzierbar nachgewiesen wurde und in der Praxis effektiv und sicher genutzt werden kann. Die Zahl der erforderlichen Wiederholungen beträgt i. d. R. mindestens dreimal.