(1) Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Fußböden in Arbeitsstätten.
Hinweis:
Für die barrierefreie Gestaltung von Fußböden gilt ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" Anhang A1.5: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.5 "Fußböden".