Ausgabe Januar 2026
(GMBl Nr. 2 vom 27. Januar 2026, S. 29)
Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt. Die Bekanntmachung berücksichtigt die Änderungen der ArbMedVV durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 12.7.2019 (BGBl. I, S. 1082).
Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)
ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Regelungen in § 3, § 4, § 5 und § 5a der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse dieser AMR ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (§ 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Soweit der Arbeitgeber ein von diesen Regeln abweichendes Vorgehen wählt, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).
Zusammenfassung
Arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt im individuellen Kontakt von Ärztin oder Arzt und beschäftigter Person.
Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt finden digitale Anwendungen Eingang in die arbeitsmedizinische Praxis. Diese arbeitsmedizinische Regel konkretisiert, wie arbeitsmedizinische Vorsorge unter Nutzung digitaler, insbesondere telemedizinischer Anwendungen orts- und zeitflexibler sowie effizient gestaltet werden kann, ohne die gebotene Qualität und Vertraulichkeit zu gefährden. Die Regel enthält maßgebliche Begriffsbestimmungen und konkretisiert sowohl die Arbeitgeber- als auch Arztpflichten bei Nutzung digitaler Anwendungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie soll Rechtssicherheit für das Handeln aller Beteiligten schaffen und zur Verbesserung von Effizienz und Erreichbarkeit betriebsärztlicher Leistungen beitragen.
Die erste arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge ist für einen Beschäftigten bei jedem weiteren Anlass nach dem Anhang der ArbMedVV grundsätzlich als Präsenztermin durchzuführen. Weitere Vorsorgen können, soweit ärztlich verantwortbar, telemedizinisch durchgeführt werden.
Beschäftigte müssen über die Besonderheiten einer telemedizinischen Vorsorge aufgeklärt werden. In diesem Rahmen wird Ihnen auch ermöglicht, die arbeitsmedizinische Vorsorge alternativ als Präsenztermin wahrzunehmen.