2. Begriffsbestimmungen

2.1 Digitale Anwendungen in der Arbeitsmedizin

Digitale Anwendungen in der Arbeitsmedizin sind alle zur Erfüllung von Arbeitgeberpflichten und ärztlichen Pflichten nutzbaren digitalen Techniken.

2.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge in Präsenz (Präsenztermin)

Arbeitsmedizinische Vorsorge in Präsenz ist die gleichzeitige physische Anwesenheit mit unmittelbarem Kontakt und Austausch von Betriebsärztin oder Betriebsarzt und beschäftigter Person.

2.3 Telemedizinische Vorsorge

Telemedizinische Vorsorge im Sinne der ArbMedVV ist die Erbringung betriebsärztlicher Leistungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge über digitale Kommunikationsmedien, bei der Betriebsärztin oder Betriebsarzt und beschäftige Person räumlich voneinander getrennt sind. Telemedizinische Vorsorge kann insbesondere die Anamneseerhebung (einschließlich Arbeitsanamnese), die individuelle ärztliche Beratung sowie die gegebenenfalls telemedizinisch durchführbaren Untersuchungen und Befunderhebungen umfassen. Im Rahmen einer zulässigen Delegation können Teilaufgaben der telemedizinischen Vorsorge auch dadurch erfolgen, dass spezifisch qualifizierte nichtärztliche Fachkräfte im unmittelbaren Kontakt mit der beschäftigten Person im Betrieb eingebunden werden.

2.4 Kommunikationsmedien

Kommunikationsmedien im Sinne dieser Regel sind alle Kommunikationsmittel, die zur ärztlichen Anamnese, Übermittlung individueller medizinischer Daten, von Informationen oder Befunden und zur ärztlichen Beratung eingesetzt werden können, ohne dass Betriebsärztin oder Betriebsarzt und beschäftige Person gleichzeitig am selben Ort körperlich anwesend sind.

2.5 Räumliche und technische Voraussetzungen telemedizinischer Vorsorge

Für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge unter Nutzung digitaler Anwendungen einschließlich der Telemedizin sind räumliche Bedingungen zu nutzen, die eine individuelle, unbeeinträchtigte, und vertrauliche Kommunikation zwischen Betriebsärztin oder Betriebsarzt und beschäftigter Person gewährleisten.

Dies gilt sowohl für die beschäftigte Person, insbesondere bei mobiler Arbeit, als auch für die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt.

Die Anforderungen an die technische Ausstattung, insbesondere hinsichtlich Hardware, Software, Kommunikationsmedien, medizinischer Diagnosetechnik, Dokumentation und Datenspeicherung, sind nicht Gegenstand dieser Regel. Sie werden in einer gesonderten arbeitsmedizinischen Empfehlung konkretisiert.

2.6 Delegation

Delegation im Sinne dieser Regel ist die Übertragung einzelner betriebsärztlicher Leistungen bei der Erfüllung betriebsärztlicher Aufgaben in der arbeitsmedizinischen Vorsorge an spezifisch qualifizierte nichtärztliche Fachkräfte. Die Verantwortung für die fachgerechte Ausführung bleibt bei der delegierenden Betriebsärztin oder dem delegierenden Betriebsarzt (AME Delegation) und ist in Textform festzuhalten.

2.7 Spezifisch qualifizierte nichtärztliche Personen

Spezifisch qualifizierte nichtärztliche Personen im Sinne dieser Regel sind Angehörige von Gesundheitsberufen, die über eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung verfügen, insbesondere Medizinische Fachangestellte. Die Qualifikation muss geeignet dafür sein, die übertragene betriebsärztliche Leistung sachgerecht und unter Beachtung der arbeitsmedizinischen Standards zu erbringen.