Atemschutzgeräte werden in dieser AMR nach dem Einatemwiderstand beziehungsweise dem Gerätegewicht in die Gruppen 1, 2 und 3 eingeteilt.
Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3; frei tragbare Isoliergeräte unter 5 kg; Druckluft-Schlauchgeräte mit Maske.
Filtergeräte mit Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterklassen; Frischluft-Saugschlauchgeräte.
Pressluftatmer und Regenerationsgeräte mit einem Gerätegewicht über 5 kg.
Bei der Verwendung von Atemschutzgeräten, die nicht den Gruppen 1, 2 oder 3 zugeordnet sind, ist keine arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge erforderlich. Kann eine Gesundheitsgefährdung dennoch nicht ausgeschlossen werden, so ist Beschäftigten eine Wunschvorsorge zu ermöglichen. Über die Möglichkeit der Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV muss informiert werden, beispielsweise im Rahmen der Unterweisung. Dabei ist die arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) "Wunschvorsorge" zu berücksichtigen.
Atemschutzgeräte, bei deren Verwendung keine arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge erforderlich ist, sind:
| a) | Atemschutzgeräte, die keinen Einatemwiderstand (< 1 mbar) aufweisen. Beispiele: Gebläsegeräte mit Haube, schlauchversorgte Geräte mit Haube. |
| b) | Atemschutzgeräte mit einem Einatemwiderstand bis 5 mbar. Beispiele: Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2; partikelfiltrierende Halbmasken FFP 1, FFP 2 oder FFP 3 (Herstellerangaben beachten), gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske. |
| c) | Fluchtgeräte und Selbstretter, die Personen ausschließlich für Flucht und Selbstrettung tragen und deren Gerätegewicht maximal 5 kg beträgt. |