3 Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte

3.1

Atemschutzgeräte werden in dieser AMR nach dem Einatemwiderstand beziehungsweise dem Gerätegewicht in die Gruppen 1, 2 und 3 eingeteilt.

3.2 Gruppe 1: Atemschutzgeräte, die eine Angebotsvorsorge erfordern

Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3; frei tragbare Isoliergeräte unter 5 kg; Druckluft-Schlauchgeräte mit Maske.

3.3 Gruppe 2: Atemschutzgeräte, die eine Pflichtvorsorge erfordern

Filtergeräte mit Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterklassen; Frischluft-Saugschlauchgeräte.

3.4 Gruppe 3: Atemschutzgeräte, die eine Pflichtvorsorge erfordern

Pressluftatmer und Regenerationsgeräte mit einem Gerätegewicht über 5 kg.

3.5 Atemschutzgeräte, die nicht den Gruppen 1, 2 oder 3 zugeordnet sind

Bei der Verwendung von Atemschutzgeräten, die nicht den Gruppen 1, 2 oder 3 zugeordnet sind, ist keine arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge erforderlich. Kann eine Gesundheitsgefährdung dennoch nicht ausgeschlossen werden, so ist Beschäftigten eine Wunschvorsorge zu ermöglichen. Über die Möglichkeit der Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV muss informiert werden, beispielsweise im Rahmen der Unterweisung. Dabei ist die arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) "Wunschvorsorge" zu berücksichtigen.

Atemschutzgeräte, bei deren Verwendung keine arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge erforderlich ist, sind:

a) Atemschutzgeräte, die keinen Einatemwiderstand (< 1 mbar) aufweisen.
Beispiele: Gebläsegeräte mit Haube, schlauchversorgte Geräte mit Haube.
b) Atemschutzgeräte mit einem Einatemwiderstand bis 5 mbar.
Beispiele: Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2; partikelfiltrierende Halbmasken FFP 1, FFP 2 oder FFP 3 (Herstellerangaben beachten), gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske.
c) Fluchtgeräte und Selbstretter, die Personen ausschließlich für Flucht und Selbstrettung tragen und deren Gerätegewicht maximal 5 kg beträgt.