Abschnitt 8
Anwendung ionisierender Strahlung
oder radioaktiver Stoffe am Menschen
Unterabschnitt 1
Technische Anforderungen
§ 114
Anforderungen an die
Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung
am Menschen nur verwendet wird, wenn sie
- über eine Funktion verfügt, die die Parameter zur
Ermittlung der bei der Anwendung erhaltenen Exposition
der untersuchten oder behandelten Person
anzeigt, oder, falls dies nach dem Stand der Technik
nicht möglich ist, mit der die erhaltene Exposition
der untersuchten oder behandelten Person auf andere
Weise ermittelt werden kann,
- über eine Funktion verfügt, die die Parameter, die
zur Ermittlung der Exposition der untersuchten oder
behandelten Person erforderlich sind, elektronisch
aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch
nutzbar macht,
- im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung über
eine Funktion zur elektronischen Bildverstärkung
und zur automatischen Dosisleistungsregelung oder
über eine andere, mindestens gleichwertige Funktion
verfügt,
- im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung bei Interventionen
neben der Vorrichtung oder Funktion
nach Nummer 1 über eine Funktion verfügt, die der
Person nach § 145 durchgängig während der Anwendung
die Parameter zur Ermittlung der Exposition
der untersuchten Person anzeigt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist die dort genannte Funktion für Dentalaufnahmegeräte mit Tubus und für Panoramaschichtgeräte nicht erforderlich.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Anlage zur Erzeugung ionisierender
Strahlung oder eine Bestrahlungsvorrichtung, die jeweils
eine Photonen- oder Teilchenenergie von mindestens
1 Megaelektronenvolt bereitstellt, zur Behandlung
von Personen nur verwendet wird, wenn sie die Überprüfung
der Parameter zur Bestimmung der Dosisverteilung
ermöglicht.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Anlage zur Erzeugung ionisierender
Strahlung zur Untersuchung von Personen nur verwendet
wird, wenn sie über eine Funktion verfügt, die der
Person nach § 145 die Parameter zur Ermittlung der
Exposition der untersuchten Person anzeigt, oder, falls
dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, mit
der die erhaltene Exposition der untersuchten Person
auf andere Weise unmittelbar ermittelt werden kann.