| b)
| Verhaltensempfehlungen, die nach den Umständen des jeweiligen Notfalls
| aa)
| insbesondere folgende Punkte umfassen können: Beschränkung des Verzehrs bestimmter möglicherweise kontaminierter Nahrungsmittel und von möglicherweise kontaminiertem Wasser, einfache Hygiene- und Dekontaminationsregeln, Empfehlungen zum Verbleiben im Haus, zur Abholung und Verwendung von Jodtabletten oder anderen Schutzwirkstoffen, Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung;
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| bb)
| mit speziellen Warnhinweisen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden können;
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