§ 195
Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 194 Absatz 1 vorsätzlich begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

  1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
  2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind.