§ 162
Aufgaben der Länder
(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere
- in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Bedarfsgegenständen, sofern diese als Indikatoren für die Umweltradioaktivität dienen,
- in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,
- im Trinkwasser, im Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,
- in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen sowie
- im Boden und in Pflanzen.
(2) Die Länder übermitteln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität (§ 163) die Daten, die sie gemäß Absatz 1 ermittelt haben.