Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über
| 1. | die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl; |
| 2. | die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; |
| 3. | die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung; |
| 4. | das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung; |
| 5. | die Stimmabgabe; |
| 5a. | die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können. |
| 6. | die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung; |
| 7. | die Aufbewahrung der Wahlakten. |