(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
| 1. | Hilfe zum Lebensunterhalt, |
| 1a. | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, |
| 2. | Hilfen zur Gesundheit, |
| 3. | (aufgehoben) |
| 4. | Hilfe zur Pflege, |
| 5. | Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, |
| 6. | Hilfe in anderen Lebenslagen |
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.