(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
| a) | zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, |
| b) | zur Berufswahl und Berufsausbildung, |
| c) | zur beruflichen Weiterbildung, |
| d) | zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, |
| e) | zum Verbleib in Beschäftigung, |
| f) | der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, |
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.