Absaug- und Belüftungs­einrichtung

Wegen der Gefahr durch gesund­heits­schädlichen Staub, der durch die Behandlung der Oberflächen des Strahl­gutes und/oder aus dem Strahl­mittel entstehen kann, sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Der Strahlraum muss so verschlossen sein, dass Staub und Strahl­mittel nicht austreten können. Hierzu muss in dem Strahl­raum ein Unter­druck von 20 Pa vorhanden sein, oder es muss sicher gestellt sein, dass in allen Öffnungen eine nach innen gerichtete Strömung vorhanden ist, die auf den 5-fachen Luft­wechsel pro Stunde ausgelegt ist (mittl. Strömungs­geschwindig­keit im Öffnungs­querschnitt zwischen 0,5 und 2,0 m/s). Solche Einrichtungen können z.B. Einzeltungen, Einhausungen oder Abplanungen sein.