Absperr- und Druck­ent­lastungs­einrichtung (z.B. Quetsche)

Um Verletzungen, teils tödlichen Ausganges durch versehentliches Anstrahlen zu verhindern, muss das Austreten von Strahlmittel und Druckmittel aus der Strahldüse gestoppt und die Nachströmzeit nach dem Loslassen der Totmann­schaltung auf nicht mehr als 1 Sekunde begrenzt werden (s. DGUV-Regel 100-500, Kap. 2.24, Abschnitt 3.6.1).

Hierzu müssen Angaben in der Betriebs­anleitung vorhanden sein, aus denen hervorgeht, unter welchen Vorraus­setzungen eine Begrenzung der Nachströmzeit auf 1 Sekunde in Abhängigkeit von Schlauch­leitungs­länge und Schlauchdurch­messer, Düsen­durch­messer, Betriebs­druck und Anordnung der Sperreinrichtung und Druck­entlastungs­einrichtung erreichbar ist. Wichtig ist dabei der Abstand der Schnell­abschaltung von der Düse.

Die Schlauch­leitungs­länge ist dabei eine ganz wichtige Kenn­größe. Im Zweifels­fall sollte die Abschalt­zeit durch Nach­messen kontrolliert werden.

DGUV-Regel 100-500, Kap. 2.24, Abschnitt 3.6.1