
Um Verletzungen, teils tödlichen Ausganges durch versehentliches Anstrahlen
zu verhindern, muss das Austreten von Strahlmittel und Druckmittel aus der Strahldüse
gestoppt und die Nachströmzeit nach dem Loslassen der Totmannschaltung
auf nicht mehr als 1 Sekunde begrenzt werden
(s. DGUV-Regel 100-500, Kap. 2.24, Abschnitt 3.6.1).
Hierzu müssen Angaben in der Betriebsanleitung vorhanden sein, aus denen hervorgeht, unter welchen Vorraussetzungen eine Begrenzung der Nachströmzeit auf 1 Sekunde in Abhängigkeit von Schlauchleitungslänge und Schlauchdurchmesser, Düsendurchmesser, Betriebsdruck und Anordnung der Sperreinrichtung und Druckentlastungseinrichtung erreichbar ist. Wichtig ist dabei der Abstand der Schnellabschaltung von der Düse.
Die Schlauchleitungslänge ist dabei eine ganz wichtige Kenngröße. Im Zweifelsfall sollte die Abschaltzeit durch Nachmessen kontrolliert werden.