Beschäftigungs­beschränkungen bei Arbeiten mit Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung, Handelsdünger

Bei Arbeiten im Pflanzenschutz, der Schädlingsbekämpfung sowie mit Handelsdüngern dürfen Beschäftigte unter 18 Lebensjahren nicht mit giftigen Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen. Ausnahme: Tätigkeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles.

Anderen Beschäftigten ist der Tätigkeit "Schädlingsbekämpfung und Begasungen nach der Gefahrstoffverordnung" eine Angebotsvorsorge nach ArbMedVV anzubieten.

Jugendarbeitsschutzgesetz
Gefahrstoffverordnung 
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge