
Grundsätzlich ist vor Aufnahme der Arbeiten zu ermitteln, ob die Grenzwerte der in der Luft am Arbeitsplatz auftretenden Stoffe eingehalten sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass immer gemessen werden muss. Das Wissen über die Stoffkonzentrationen im Arbeitsbereich kann sich auch aus Messungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen, vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten oder zuverlässigen Berechnungen ergeben.
Bei Gefahrstoffen, die über die Haut aufgenommen werden können (z.B. lösemittelhaltige Reiniger), gilt der Grenzwert als überschritten. Für diese Stoffe sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.
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Reinigungsmittel (C 332) |
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Desinfektionsreinigungsmittel (C 333) |
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Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln (DGUV-Regel 101-019) |