Themen |
Vorschriften, Regelwerke und Informationen |
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tätigkeitsbezogene Gefahr Handhabung von Feuerlöschern |
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Arbeiten mit kraftbetriebenen Arbeitsmitteln |
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Winden, Hub und Zuggeräte |
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| Führen oder Warten des Krans | Krane, § 29 |
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Fahrzeugreparaturen auf öffentlichen Straßen Führen des Fahrzeugs |
Fahrzeuge, § 25 und
DGUV Information 209-007 "Fahrzeuginstandhaltung" |
| Bedienung der Hebebühnen | Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen |
| Bedienung und Wartung der Bauaufzüge | DGUV-R 100-500, Betreiben von Bauaufzügen zur Beförderung von Gütern |
| Arbeiten im Gleisbereich
Sicherungsposten |
Arbeiten im Bereich von Gleisen, § 3 |
| Führen und Warten der Erdbaumaschine Einweiser |
DGUV-R 100-500, Kap. 2.12, Nr. 3.7.2 DGUV Vorschrift 70, Fahrzeuge |
| Tätigkeiten mit Fräswerkzeugen | Baustein B 257, Fräsmaschinen |
| Bedienung von Heiz, Flämm und Schmelzgeräten | DGUV Information 201-054 Dach-, Zimmer und Holzbauarbeiten |
| Verhalten bei Arbeitsunfällen | Erste Hilfe, § 24 |
| Arbeiten an oder in Gasleitungen | DGUV Information 202-090, Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gasleitungen – Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung |
| Besondere Gefahren bei Tätigkeiten mit Gasen; Sicherheitsbestimmungen; Maßnahmen bei Unfällen und Störungen; Bedienungsanweisungen | DGUV 110-010 "Verwendung von Flüssiggas" oder TRGS 407 Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung |
| Aufsicht der Ramme | DGUV Regel 101-008 „Arbeit im Spezialtiefbau“ | Gefahren, Handhabung und Einsatz der Geräte | Arbeiten mit Schussapparaten, § 6 |
| Gefahren, Tätigkeiten, Verhaltensregeln beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen | Baustein C 404, Farben und Lacke und Baustein C 403 Beschichtungsarbeiten |
| Gefahren und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen | Gefahrstoffverordnung, § 20 und DGUV Information 213-079 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - Informationen für Beschäftigte |
| Arbeitsmethoden, Gefahren und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen | Strahlenschutzverordnung, § 63 Unterweisung |