
Der Umgang mit asbesthaltigen Produkten muss 7 Tage vor
Aufnahme der Arbeiten der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde
und der Berufsgenossenschaft schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.
Die Mitteilung ist in der Regel
für jede
Baustelle
neu zu erstellen.
Bei Tätigkeiten geringen Umfangs reicht eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit
zur unternehmensbezogenen Anzeige
.
Auch Nachunternehmer unterliegen wie der Hauptunternehmer der Anzeigepflicht.