Mitteilung an die Behörde

Der Umgang mit asbesthaltigen Produkten muss 7 Tage vor Aufnahme der Arbeiten der zuständigen staatlichen Arbeits­schutz­behörde und der Berufs­genossen­schaft schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden. Die Mitteilung ist in der Regel
für jede Baustelle  DOC: Bitte mit - Speichern unter - sichern neu zu erstellen.
Bei Tätigkeiten geringen Umfangs reicht eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit DOC: Bitte mit - Speichern unter - sichern
zur  unternehmensbezogenen Anzeige DOC: Bitte mit - Speichern unter - sichern.

Auch Nachunternehmer unterliegen wie der Hauptunternehmer der Anzeigepflicht.