
Nach dem Gerüstaufbau und vor der Benutzung muss die Prüfung des Gerüsts durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen. Sie verfügt durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln.