§ 27
Abstellen von Gegenständen

Gegenstände, z. B. Greifen, Löffel, Lasten, dürfen nur so abgestellt werden, daß zwischen ihnen und den äußersten bewegten Teilen dreh- und fahrbarer Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen ein Sicherheitsabstand von mindestens 500 mm vorhanden ist.