§ 12
Verkehrsgänge (Gangborde, Laufgänge)

Verkehrsgänge, wie Gangborde, Laufgänge, müssen eine lichte Breite von mindestens 500 mm haben; dieses Maß darf nur durch Poller, Klampen und Stützen auf höchstens 300 mm verengt sein.