Maschinenanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind:
| 1. | Kraftmaschinen, |
| 2. | Dampfanlagen, die zu Dampfkraftmaschinen gehören, soweit sie nicht durch die Dampfkesselverordnung erfaßt werden, |
| 3. | Hilfs- und Arbeitsmaschinen, soweit für sie nicht besondere Unfallverhütungsvorschriften erlassen sind, |
| 4. | Behälter und Tanks für Brennstoffe und Öle zum Betrieb von Maschinenanlagen, |
| 5. | Ausrüstung und Zubehör der Maschinenanlagen, wie Rohrleitungen, Armaturen, Ventile, Manometer sowie Wellenleitungen und Transmissionen. |