§ 28
Anschlagen der Last

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Lasten nicht durch Umschlingen mit dem Hubseil oder der Hubkette angeschlagen werden.

(2) Versicherte dürfen Lasten nicht durch Umschlingen mit dem Hubseil oder der Hubkette anschlagen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Einsatz von Rücke- und Langholzverladewinden, von Selbstbergewinden an Fahrzeugen sowie von Verhol- und Schleppwinden für Wasserfahrzeuge.