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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 213-031: Tätigkeiten mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle
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5 Tätigkeiten mit "alten" Mineralwolle-Dämmstoffen

Seit dem 01.06.2000 dürfen "alte" Mineralwolle-Dämmstoffe nicht mehr verwendet werden. Durch das Verwendungsverbot sind Tätigkeiten mit "alten" Mineralwolle-Dämmstoffen daher nur noch im Zuge von Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten möglich bzw. zulässig. Derartige Tätigkeiten sind in den Tabellen 1a und 1b dieser DGUV Information aufgeführt.

Wegen des Verwendungsverbots dürfen auch ausgebaute "alte" Mineralwolle-Dämmstoffe grundsätzlich nicht wieder eingebaut werden. Ausgenommen von dem Verbot der Remontage (Wiedereinbau) sind lediglich im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten demontierte Mineralwolle-Dämmstoffe, wenn dabei keine oder nur eine geringe Faser-Exposition zu erwarten ist (siehe Expositionskategorie E1 in den Tabellen 1a und 1b).

Liegen keine Informationen über die Eigenschaften der Fasern vor – dies wird in der Praxis bei Arbeiten an/mit eingebauten Produkten die Regel sein – ist bei der Beurteilung zunächst von "alten" Mineralwolle-Dämmstoffen, d. h. von einer Krebsgefahr, auszugehen. Diese Beurteilung der eingebauten Produkte beinhaltet kein Gebot des Entfernens.

Jedoch wäre bei den Arbeiten – falls keine Ermittlungen zur Höhe der Faserbelastung vorliegen – der gesamte Maßnahmenkatalog der Expositionskategorie 3 der TRGS 521 heranzuziehen. Dies erscheint jedoch gerade bei Tätigkeiten, die erfahrungsgemäß zu keiner oder nur zu einer geringen Faserstaubbelastung führen, nicht angemessen.

5.1 Expositionskategorien

Eine pragmatische Hilfestellung für die Auswahl und Festlegung der Schutzmaßnahmen bei eingebauten "alten" Mineralwolle-Produkten liefert die TRGS 521. Diese Technische Regel enthält sowohl für den Bereich "Hochbau" als auch für den Bereich "Technische Isolierung" eine Auflistung von Tätigkeiten, denen verschiedene Expositionskategorien zugeordnet sind. Die Tätigkeitsauflistung der TRGS 521 ist im Anhang I dieser DGUV Information enthalten.

Die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit eingebauten Mineralwolle-Produkten orientieren sich an der Höhe der Staubbelastung der Beschäftigten am Arbeitsplatz (Expositionskategorien).

5.2 Luftgrenzwert am Arbeitsplatz

Ein gesundheitsbasierter Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) liegt für eingestufte Faserstäube aus Mineralwolle-Dämmstoffen derzeit nicht vor.

5.3 Schutzmaßnahmen bei "alten" Mineralwolle-Dämmstoffen

5.3.1 Maßnahmenkatalog bei Expositionskategorie 1

Bei allen Tätigkeiten der Expositionskategorie E1 sind die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen erforderlich:

5.3.2 Maßnahmenkatalog bei Expositionskategorie E2

Alle Maßnahmen der Expositionskategorie E1, zusätzlich:

Atemschutz:3)

5.3.3 Maßnahmenkatalog bei Expositionskategorie E3

Alle Maßnahmen der Expositionskategorie E1 und E2, zusätzlich:

 


1) https://www.dguv.de/ifa/gestis/zentrale-expositionsdatenbank-(zed)/index.jsp
2) Siehe DGUV Information 209-084 "Industriestaubsauger und Entstauber"
3) Siehe DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"
4) Siehe dazu Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen".