5 Arbeitsmedizinische Vorsorge zur Prävention von Hauterkrankungen

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, zuletzt geändert 12. 7. 2019) regelt Anlässe für Angebots- und Pflichtvorsorge. Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Abschnitt 7 der TRGS 401 behandelt spezielle Ausführungen in Bezug auf Hautgefährdungen.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat Pflichtvorsorge durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt bei folgenden hautgefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen:

Angebotsvorsorge ist unter anderem bei folgenden hautgefährdenden Tätigkeiten anzubieten:

Angebots- oder Pflichtvorsorge kann zudem aufgrund anderer Gesundheitsgefährdungen erforderlich werden.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.