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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 205-003
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4 Qualifikation von Brandschutzbeauftragten

 

4.1 Auswahl geeigneter Personen

Dem oder der für eine Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten geeigneten Mitarbeiter oder Mitarbeiterin sollen gewerbe- und branchenspezifische Kenntnisse der betrieblichen Abläufe und Gefahren bekannt sein.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten sollen mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen.

Für die Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten sollten zudem nur Personen ausgewählt werden, bei denen zu erwarten ist, dass diese über

Diese Eigenschaften sind ggf. über entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen im Vorfeld der Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten zu erwerben.

Hinweis
Besonders ist zu beachten, dass Brandschutzbeauftragte mit dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin, den Führungskräften, Beschäftigten, weiteren Betriebsbeauftragten sowie Behörden und Versicherern mündlich und schriftlich kommunizieren müssen.

 

4.2 Besondere Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung

Für Betriebe mit erhöhter Brandgefährdung kann darüber hinaus für Brandschutzbeauftragte eine besondere Qualifikation sinnvoll sein, z. B.

 

4.3 Befähigung aufgrund beruflicher Qualifikation und Kompetenz

Sollen Personen mit brandschutztechnischer oder feuerwehrtechnischer Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten bestellt werden, so ist der Erwerb der Kompetenzen nach Anhang 2 durch die Ausbildungseinrichtung zu bestätigen.

 

4.4 Aktualität der Ausbildung

Liegt der Erwerb der Qualifikation zu Brandschutzbeauftragten länger als drei Jahre zurück und kann eine Fortbildung nach Kapitel 8 nicht nachgewiesen werden, ist die Teilnahme an einer Ausbildung im Sinne dieser DGUV Information erforderlich.