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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 203-071: Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
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Anhang E

Zur Prüfung befähigte Person


Übersichtstabelle
(Auszug aus Anhang 2, TRBS 1203 Ausgabe März 2019)

Befähigte Person Berufsausbildung Berufserfahrung Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Zur Prüfung befähigte Person für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten Elektrotechnische Berufsausbildung
(z. B. Elektroniker der Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Informations- und Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker, Informationselektroniker – Schwerpunkt Bürosystemtechnik – oder Geräte- und Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik sowie vergleichbare industrielle oder handwerkliche Ausbildungen)
oder abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende elektrotechnische Qualifikation

(Abschnitt 3.1)
Mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln oder Anlagen

(Abschnitt 3.1)
Geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten
können z. B. sein:
  • Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten und abschließende Prüfung an elektrischen Geräten
  • Prüfung elektrischer Betriebsmittel in der Industrie, z. B. in Laboratorien, an Prüfplätzen
  • Instandsetzung und Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln
  • Kenntnisse der Elektrotechnik sind zu aktualisieren, z. B. durch Teilnahme an fachspezifischen Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch

(Abschnitt 3.1)