Die Instandsetzung und Wartung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln darf nur durch Elektrofachkräfte vorgenommen werden.
Elektrische Betriebsmittel, von denen infolge eines Mangels eine Gefährdung ausgeht, müssen sofort wirksam der Benutzung entzogen werden.
Prüfen darf nur eine Elektrofachkraft als zur Prüfung befähigte Person.
Sicht- und Funktionsprüfungen dürfen auch vom Benutzer oder von der Benutzerin durchgeführt werden. Elektrochemische Energiespeicher sind einer besonders sorgfältigen Sichtkontrolle auf äußere Beschädigung zu unterziehen.
Geeignete Mess- und Prüfgeräte sind solche nach der Normenreihe VDE 0413.
Die Prüfungen vor jeder ersten Inbetriebnahme am Einsatzort und Wiederholungsprüfungen sind zu dokumentieren.
Ein Muster für ein Prüfprotokoll befindet sich im Anhang 5.
Vor jeder Inbetriebnahme muss am Stromerzeuger eine Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel und eine Funktionsprüfung erfolgen.
Zusätzlich muss an Stromerzeugern der Ausführung "C" nach dieser DGUV Information die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten festgestellt werden.
| Wann | Wie/Was | Wer |
| Erste Inbetriebnahme am Einsatzort für Ausführungen A und B |
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Benutzer oder Benutzerin |
| Erste Inbetriebnahme am Einsatzort für Ausführungen C und D |
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Elektrofachkraft |
| arbeitstägliche Inbetriebnahme (alle Ausführungen) |
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Benutzer oder Benutzerin |
Schutzmaßnahmen mit RCD in nichtstationären Anlagen sind mindestens einmal im Monat auf Wirksamkeit durch eine Elektrofachkraft zu prüfen.
Einzuhaltende Grenzwerte und weitere Hinweise zur Prüfung enthält das Muster-Prüfprotokoll im Anhang 5.