17 Vermessungsarbeiten am Wasser

Gefährdungen und Belastungen im Gewässerbereich sind vielfältig. Bei Arbeiten im Gewässerbereich muss z. B. damit gerechnet werden, dass es zu Stürzen oder zum Abrutschen ins Wasser kommt. In der Folge können beispielsweise niedrige Wassertemperaturen oder starke Strömungen erhebliche Gefährdungen darstellen. In Meeresnähe kann es auch zu kurzfristigen Witterungsumschlägen kommen. Es ist damit zu rechnen, dass Uferbereiche nicht per Fahrzeug zu erreichen sind.

17.1 Häfen, Wehre, Fließgewässer

In Häfen und an Wehren, aber auch an Fließgewässern, ist jederzeit mit kräftiger Strömung entlang der Wasserkanten zu rechnen. Es ist unbedingt geboten, sich im Vorfeld über mögliche Ausstiegsmöglichkeiten bzw. -hilfen aus dem Wasser zu informieren.

Bei einem Abstand von weniger als 2 m zu einer Absturzkante sind Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Absturzunfällen zu ergreifen. Das kann z. B. das Anbringen von Seitenschutz sein.

Eigentümer bzw. Eigentümerinnen der Uferflächen können zusätzliche Schutzmaßnahmen vorschreiben.

17.2 Wattenmeer

Im Bereich des Wattenmeeres ist auf Grund der Gezeiten erhöhte Wachsamkeit gefordert. Der nasse Untergrund erfordert ein sorgsames Vorgehen. Zudem kann ein kurzfristiger Witterungsumschlag zu Orientierungsverlust führen. Im Zweifel ist die Arbeit einzustellen.

17.3 Inseln

Auf einigen Inseln an der deutschen Küste ist die Mitnahme von Messfahrzeugen nicht erlaubt. In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass die zusätzliche Belastung durch den Transport der Arbeitsmittel auf ein Minimum beschränkt wird. Bei sehr langen Einsatzzeiten sorgt PSA mit geringem Eigengewicht für Entlastung. Auf Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Inseln für Messfahrzeuge sollte hingewirkt werden.

17.4 PSA für Vermessungsarbeiten am Wasser

Kann ein Absturz ins Wasser durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht wirksam ausgeschlossen werden, so sind entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Rettungswesten bereitzustellen.

Es dürfen nur Rettungswesten genutzt werden, die von einer akkreditierten Prüfstelle geprüft und zertifiziert wurden. Beim Einsatz von Rettungswesten ist besonders zu beachten, dass Kleidung und andere PSA die Schutzfunktion der Rettungsweste nicht beeinträchtigen. Rettungswesten sollten zudem nicht die nötige Bewegungsfreiheit bei der Tätigkeit einschränken.

Vor der Benutzung ist eine Unterweisung im sicheren Umgang mit der Rettungsweste Pflicht. Die Unterweisungen sind regelmäßig, mindestens einmal pro Jahr, durch geeignete praktische Übungen zu ergänzen.

Als Standardweste ist eine bei Wasserkontakt automatisch aufblasende Rettungsweste mit einem Mindestauftrieb von 150 N einzusetzen. Beim Tragen von Wetterschutzkleidung oder anderen persönlichen Schutzausrüstungen muss eine automatisch aufblasende Rettungsweste mit einem Mindestauftrieb von 275 N benutzt werden.

Die Rettungswesten sind einer regelmäßigen Sichtkontrolle einschließlich des Auslöseautomaten durch die Person, die sie verwendet, zu unterziehen. In der Regel ist dies vor Benutzung, z. B. am Arbeitsbeginn, der Fall. Zudem müssen Rettungswesten mindestens jährlich durch eine sachkundige Person geprüft werden. Eine Wartung durch den Hersteller oder eine vom Hersteller autorisierte Fachwerkstatt muss nach Herstellervorgaben, in der Regel nach 2 Jahren, erfolgen. Nicht im Einsatz befindliche Rettungswesten sind kühl und trocken zu lagern. Die Gebrauchsdauer einer Rettungsweste ist begrenzt und kann den beiliegenden Herstellerinformationen entnommen werden.

Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass es bei niedrigen Wassertemperaturen schnell zur Bewegungsunfähigkeit des Körpers kommt. Daher ist der Einsatz von wärmehaltender PSA vorab zu prüfen. Dazu gehört z. B. spezielle Kälteschutzkleidung oder Schutzhandschuhe, die nach DIN EN 511:2006-07 geprüft wurden. Diese sind mindestens 30 Minuten wasserdicht, so dass es kurzfristig möglich bleibt, die Hände zu bewegen und nach Rettungsleinen oder -steigen zu greifen.

Tabelle 6 Entscheidungshilfe zur Auswahl von Rettungswesten gemäß DGUV Information 212-004 "Rettungswesten und Schwimmhilfen"

Rettungs­westen mit
aufblas­baren Auftriebs­körper
– automatische Auslösung
Rettungs­westen mit
aufblas­baren Auftriebs­körper
– manuelle Auslösung
Rettungs­westen mit
Feststoff-Auftriebs­körper
Schwimm­hilfen
Typische Einsatz­bereiche sind u. a.:
in der Berufs­schiff­fahrt für Personen der Besatzung von Gütermotor-, Tankmotor-, Fahrgas­tschiffen, Fähren und schwimmenden Geräten
für Beschäftigte mit Absturzgefahr in Wasser oder anderen Flüssigkeiten, z. B. im Wasserbau, bei Arbeiten an Schleusen, Hafenanlagen, im Schiffbau, Vermessungs- oder Grün­pflege­arbeiten im Uferbereich, im Tiefbau und bei der Sand- und Kiesgewinnung
Typische Einsatz­bereiche sind u. a.:
Wasser­sportler/-innen, die mit einem Sturz ins Wasser rechnen und die Rettungsweste nur im Notfall aktivieren wollen, bei z. B. Windsurfen, Stand-Up-Paddling, Segeln
Wasser­sportler/-innen, die bei Spritzwasser viel Bewegungs­freiheit benötigen
Typische Einsatz­bereiche sind u. a.:
Einzel­rettungs­mittel für Gäste von Fahrgästen
Einzel­rettungs­mittel für Passagiere von Kreuz­fahrt­schiffen
Rettungs­mittel im Wasser, z. B. beim Segeln
Typische Einsatzbereiche sind u. a.:
im Kanu- und Bootsverleih
auf die Sportart abgestimmt mit Prallschutz, z. B. Wasserski, Jetski fahren
persönliches Auftriebs­mittel für schnelle Wasserrettung, z. B. für Rettungs­schwimmer/-innen


Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen