Vermessungsarbeiten werden auch in Bauwerken unter Tage, z. B. in Tunneln, Stollen oder Kavernen, durchgeführt. Diese Bauwerke können sich im Bau befinden ("Baustelle") oder es sind Anlagen, die sich im Betrieb befinden ("bestehende Anlagen").
Generell sind notwendige Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdungen vor der Aufnahme der Vermessungsarbeiten mit der zuständigen Bauleitung der Baumaßnahme bzw. mit dem Betreiber der Anlage abzustimmen. Der oder die für die Durchführung der Vermessungsarbeiten Verantwortliche muss in das Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept für die Baustelle bzw. die Anlage eingewiesen werden.
Durch den Einsatz mobiler Arbeitsmaschinen und von Fahrzeugen besteht insbesondere die Gefahr, angefahren oder überfahren zu werden. Schlechte Sicht und räumliche Enge führen zu einer Erhöhung dieser Gefahr. Die Vermessungsarbeiten sollten somit in Zeiten mit keinem oder geringem Baustellenverkehr durchgeführt werden. Bei der Durchführung der Arbeiten ist zudem immer Warnkleidung zu tragen. Empfohlen wird die Verwendung von Warnkleidung der Klasse 3. Darüber hinaus können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z. B. Absperrungen, der Einsatz von Warnposten oder zusätzliche Beleuchtung.
In umschlossenen Räumen wie Tunneln kann es zudem zu Gefährdungen durch Gase, Sauerstoffmangel, Stäube und Abgase kommen. Baustellen und Anlagen unter Tage sind so zu belüften, dass an jeder Arbeitsstelle ausreichend Sauerstoff vorhanden ist sowie Arbeitsplatzgrenzwerte für Gefahrstoffe in der Atemluft und Explosionsgrenzwerte, z. B. für Methan, nicht überschritten werden.
Vor der Aufnahme von Tätigkeiten in bestehenden Anlagen unter Tage muss ggf. eine Überprüfung der Atemluft durch eine Messung ("Freimessen") erfolgen. Die Art der Messung ist anhand der zu erwartenden Gefahrstoffsituation mit dem Betreiber der Anlage abzustimmen. Die Messung darf nur von Personen mit der entsprechenden Sachkunde durchgeführt werden, das heißt es müssen Kenntnisse über die verwendeten Messgeräte und Messverfahren, über die zu messenden Gefahrstoffe und über die betrieblichen Verhältnisse vorliegen.
Besteht die Gefahr, dass sich die Zusammensetzung der Atemluft während der Vermessungsarbeiten nachteilig verändern kann, ist eine kontinuierliche messtechnische Überwachung aller Arbeitsplätze erforderlich.
Kann die Einhaltung der Grenzwerte nicht gewährleistet werden, sind ggf. weitere Maßnahmen erforderlich. Werden dabei persönliche Schutzausrüstungen, wie z. B. Atemschutzgeräte, eingesetzt, sind diese anhand der konkreten Gefahrensituation auszuwählen und bereitzustellen. Die Arbeiten dürfen nicht aufgenommen werden bzw. das Bauwerk unter Tage ist umgehend zu verlassen, wenn die Gefährdung mit den oben beschriebenen Maßnahmen nicht beseitigt werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die untere Explosionsgrenze überschritten wurde, der Sauerstoffgehalt der Atemluft unter 19 % sinkt oder der Kohlenmonoxidgehalt ansteigt.
Gefährdungen können ebenfalls durch eine zu geringe Beleuchtung unter Tage entstehen. Arbeitsplätze und Verkehrswege in Bauwerken unter Tage müssen daher stets ausreichend beleuchtet sein. Neben der Allgemeinbeleuchtung muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die beim Ausfall der Allgemeinbeleuchtung aktiv wird. Ist im Bauwerk keine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden, muss jede bzw. jeder Beschäftigte eine tragbare elektrische Leuchte mit sich führen.
Lärmbelastungen ergeben sich unter Tage z. B. durch den Einsatz von lauten Arbeitsmaschinen und Baugeräten. Um vor diesen Belastungen zu schützen, sind technische Maßnahmen umzusetzen, wie z. B. der Einsatz leiserer Maschinen. Zugleich sollte die Expositionszeit einzelner Beschäftigter durch eine angepasste Arbeitsorganisation minimiert werden. Wenn technische und organisatorische Schutzmöglichkeiten ausgeschöpft sind, kommt geeigneter Gehörschutz als PSA zum Einsatz (siehe Kapitel 3.5 "Gehörschutz").
Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen
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