1 Begriffsbestimmungen

  1. Arbeitsmittel sind z. B. Werkzeuge, Geräte oder Maschinen, die bei Vermessungsarbeiten und damit zusammenhängenden Tätigkeiten genutzt werden.
  2. DGUV steht für Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Die DGUV ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
  3. DGUV Regeln enthalten, wie auch DGUV Informationen und DGUV Grundsätze, Empfehlungen von Fachgremien der DGUV, wie unternehmerische Pflichten bezüglich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erfüllt werden können.
  4. DGUV Vorschriften bzw. Unfallverhütungsvorschriften beschreiben für Unternehmer, Unternehmerinnen und Versicherte rechtsverbindliche Pflichten bezüglich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
  5. Fahrzeuge sind kraftbetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge.
  6. GNSS ist ein Sammelbegriff für globale Navigationssatellitensysteme, wie z. B. GPS oder Galileo.
  7. Hebezeuge sind Einrichtungen zum Heben von Lasten. Diese können hand- oder kraftbetrieben sein.
  8. Messfahrzeuge bzw. Arbeitsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die zum Transport von Arbeitsmitteln und Personal eingesetzt werden.
  9. Sicherungsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die zur Absicherung von Arbeitsstellen eingesetzt werden.
  10. SiGeKo steht für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bzw. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatorin. Im Geltungsbereich der Baustellenverordnung muss der Bauherr einen oder eine SiGeKo einsetzen, wenn dort mehrere Betriebe (Arbeitgeber) gleichzeitig tätig werden.
  11. Technische Regeln konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben aus staatlichen Arbeitsschutzverordnungen, z. B. Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zur Arbeitsstättenverordnung. Sie entfalten eine Vermutungswirkung: Setzt ein Arbeitgeber die in der jeweiligen Technischen Regel dargestellten Schutzmaßnahmen um, kann er davon ausgehen, seine gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten erfüllt zu haben.
  12. Versorgungsleitungen sind z. B. Strom-, Gas-, Wasser-, Abwasser- und Telekommunikationsleitungen.