| 1 | Ausbildung zum Höhenarbeiter für die Benutzung von handbetriebenen Arbeitssitzen der Bauart A | |
| Die Ausbildung muss mindestens folgende Inhalte aufweisen: | ||
| - | Möglichkeiten und Grenzen der Durchführung von Arbeiten, | |
| - | Gerätekunde, | |
| - | Anschlagtechnik, | |
| - | spezielle Unterweisung zur Arbeitssicherheit, | |
| - | Praktische Ausbildung am Gerät. | |
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2 |
Ausbildung zum Höhenarbeiter für die Benutzung von handbetriebenen Arbeitssitzen der Bauart B |
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| 2.1 | Grundausbildung | |
| Die Grundausbildung muss mindestens folgende Inhalte aufweisen: | ||
| - | Möglichkeiten und Grenzen der Durchführung von Arbeiten, | |
| - | Seil-, Knoten- und Gerätekunde, | |
| - | Anschlagtechnik, | |
| - | spezielle Unterweisung zur Arbeitssicherheit, | |
| - | Rettungstechniken, | |
| - | Sicherungsvarianten, | |
| - | praktische Ausbildung am Gerät, | |
| - | praktische Ausbildung entsprechend den tatsächlich auftretenden Arbeitsaufgaben, | |
| - | Abschlussprüfung. | |
2.2 |
Fortbildung zum aufsichtführenden Höhenarbeiter |
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| Der Schwerpunkt dieser Fortbildung soll in dem Vertiefen von Arbeits-, Sicherungs- und Rettungstechniken liegen. Hierzu gehören die Auswahl der geeigneten Systeme, die Beurteilung von Anschlagpunkten und die Planung geeigneter Rettungsmaßnahmen. | ||
| Der Erfolg der Ausbildung ist durch eine Prüfung mit praktischer Vorführung nachzuweisen. | ||
2.3 |
Nachschulung |
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| Im Rahmen einer jährlichen Nachschulung jedes Höhenarbeiters sind Kenntnisse aufzufrischen bzw. neue Kenntnisse zu vermitteln. Hierzu gehören insbesondere Sicherungs- und Rettungstechniken. | ||