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Bereitstellung
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Gemäß § 3
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung hat der Unternehmer solche
handbetriebenen Arbeitssitze auszuwählen und den
Beschäftigten bereitzustellen, bei deren
bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet
sind. |
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Während Tragseil, Auf-
und Abseilgerät und Arbeitssitz der Maschinenverordnung
unterliegen und hierfür eine
EG-Konformitätserklärung des Herstellers erforderlich
ist, sind die Anforderungen an die Aufhängung sowie die
zugehörigen Verbindungselemente und Verbindungsmittel von dem
Unternehmer zu erfüllen, der die Arbeiten ausführt.
Angaben hierzu sind der Betriebsanleitung und dem Abschnitt 5
"Aufhängungen" zu entnehmen. Anforderungen an Tragseil, Auf-
und Abseilgerät und Arbeitssitz sind im Anhang 3
"Beschaffenheitsanforderungen für handbetriebene Arbeitssitze"
enthalten. |
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Während Auffangsystem und
Gurt als Teile von handbetriebenen Arbeitssitzen der
Maschinenverordnung unterliegen und hierfür in Verbindung mit
dem Tragsystem eine EG-Konformitätserklärung des
Herstellers erforderlich ist, sind die Anforderungen an die
Aufhängung sowie die zugehörigen Verbindungselemente und
Verbindungsmittel, wie beim Tragsystem, vom Unternehmer, der die
Arbeiten ausführt, einzuhalten. |
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Das Benutzen von Arbeitssitzen
fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung
persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit
(PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV) vom 4. Dezember
1996. |