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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 114-016: Straßenbetrieb Straßenunterhalt
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Anhang 5

Betriebsanweisungen

Die Betriebsanweisung muss auf die betrieblichen Gegebenheiten abgestimmt sein und ganz konkret auf die dort vorhandenen Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen eingehen. Es ist deshalb die Aufgabe des Unternehmens, entsprechende Betriebsanweisungen zu erstellen.

Die Betriebsanweisung selbst muss so konkret abgefasst sein, dass sie in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden kann. Dies bedeutet, dass Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Stoffe usw. genau bezeichnet sind und unbestimmte Begriffe, wie regelmäßig, ausreichend, erforderlichenfalls, eventuell, angemessen, gelegentlich, weitgehend, geeignet, normal, möglichst, üblich nicht verwendet werden. Darüber hinaus ist die Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache der Beschäftigten abzufassen, d. h. unnötige Fremdwörter sind zu vermeiden. Der Umfang einer Betriebsanweisung ist so zu wählen, dass sie für die betriebliche Praxis – also für den Anwender – überschaubar bleibt. Dabei sollen ein oder zwei DIN A4-Seiten nicht überschritten werden. Form und Gestaltung sollten der DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" entsprechen.

Hinweis
Bei den nachfolgenden Betriebsanweisungen handelt es sich um Muster-Betriebsanweisungen. Diese sind den konkreten betrieblichen Verhältnissen entsprechend anzupassen, d. h. dass nicht zutreffende Aussagen zu streichen, andererseits notwendige Ergänzungen vorzunehmen sind.

Betriebsanweisung Einsteigen in umschlossene Räume abwassertechnischer Anlagen

Betriebsanweisung Erbau-Radlader

Betriebsanweisung Freischneider

Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV Benzolfreier Kraftstoff

Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV Dieselkraftstoff